§ 24 Satz 1 KStG
Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Familienstiftung – Freibetrag nach § 24 KStG 1. Grundregel Nach § 24 Satz 1 KStG wird vom Einkommen bestimmter steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abgezogen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 24 Satz 1 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 24 Satz 1 KStG wird vom Einkommen bestimmter steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abgezogen.
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