Gesetz

§ 24 Satz 2 KStG

Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Satz 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

⇨ Freibetrag nach § 24 KStG bei Familienstiftungen Körperschaften können unter den Voraussetzungen des § 24 KStG einen Freibetrag erhalten.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 24 Satz 2 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Satz 2) und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Freibetrag nach § 24 KStG bei Familienstiftungen
  • Körperschaften können unter den Voraussetzungen des § 24 KStG einen Freibetrag erhalten.
  • dass § 24 Satz 2 KStG generalisierend auszulegen ist.
  • § 24 KStG knüpft an die Art der möglichen Leistungen an.
  • Nach § 24 Satz 1 KStG wird vom Einkommen bestimmter steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abgezogen.

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