§ 1a EStG – EU-/EWR-Sonderregelungen
Erweitert für bestimmte EU-/EWR-Sachverhalte den Sonderausgabenabzug und die Ehegattenbesteuerung bei grenzüberschreitenden Fällen.
⇨ § 1a EStG – EU-/EWR-Sonderregelungen
► Gesetz
§ 1a EStG enthält besondere Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.
Die Vorschrift ergänzt insbesondere:
- die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG,
- den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG und
- die Ehegattenbesteuerung nach § 26 EStG.
⇨ 1. Persönlicher Anwendungsbereich
§ 1a Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich für Staatsangehörige
- eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums,
die
- nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder
- nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
Damit reicht allein ein grenzüberschreitender Sachverhalt nicht aus.
Erforderlich sind zusätzlich:
1. die begünstigte Staatsangehörigkeit und 2. eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht oder Gleichstellung nach § 1 Abs. 3 EStG.
⇨ 2. Sonderausgabenabzug bei ausländischem Empfänger
► Grundsatz
Bestimmte Aufwendungen nach § 10 Abs. 1a EStG können auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Empfänger nicht in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
► Tatbestandsvoraussetzungen
Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass
1. der Steuerpflichtige in den persönlichen Anwendungsbereich des § 1a EStG fällt,
2. es sich um Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1a EStG handelt,
3. der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU- oder EWR-Staat hat und
4. die Besteuerung der Leistung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.
► Rechtsfolge
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Zahlung trotz ausländischen Empfängers als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
► Wichtig
Die ausländische Besteuerung muss nachgewiesen werden.
Eine bloße Erklärung des Empfängers reicht regelmäßig nicht aus.
Erforderlich ist eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde.
⇨ 3. Ehegatte mit Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland
► Grundfall
Der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte hat
- keinen Wohnsitz im Inland und
- keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
► Voraussetzung
Der Ehegatte lebt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
Zusätzlich muss ein Antrag gestellt werden.
► Rechtsfolge
Der ausländische Ehegatte wird für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
Dadurch kann insbesondere eine Zusammenveranlagung in Betracht kommen.
► Einschränkung
Die Gleichstellung erfolgt nicht allgemein für das gesamte Einkommensteuerrecht.
Sie gilt speziell für die Anwendung der Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG.
⇨ 4. Prüfung der Einkunftsgrenzen bei Ehegatten
Wird § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG angewendet, sind die Einkünfte beider Ehegatten gemeinsam zu betrachten.
Dabei wird der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG verdoppelt.
► Prüfung
Zu berücksichtigen sind:
- die Einkünfte des in Deutschland steuerpflichtigen Ehegatten,
- die Einkünfte des ausländischen Ehegatten und
- der verdoppelte Grundfreibetrag.
► Merksatz
Bei der Ehegattenprüfung nach § 1a EStG werden nicht nur die Einkünfte eines Ehegatten betrachtet.
Die Einkünfte beider Ehegatten sind einzubeziehen.
⇨ 5. Sonderregelung für bestimmte Personen an ausländischen Dienstorten
§ 1a Abs. 2 EStG erweitert die Ehegattenregelung auf besondere Personengruppen.
Erfasst werden insbesondere:
- bestimmte deutsche Staatsangehörige im ausländischen öffentlichen Dienst nach § 1 Abs. 2 EStG und
- bestimmte nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die an einem ausländischen Dienstort tätig sind.
► Besonderheit
Bei diesen Personen wird für die Beurteilung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Ehegatten auf den Staat des ausländischen Dienstortes abgestellt.
► Rechtsfolge
Die Regelung des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG über die Ehegattenbesteuerung gilt entsprechend.
⇨ 6. Prüfungsschema
► Schritt 1: Staatsangehörigkeit
Ist die betroffene Person Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates?
- Ja: weiterprüfen.
- Nein: § 1a Abs. 1 EStG grundsätzlich nicht anwendbar.
► Schritt 2: Steuerpflicht
Liegt
- unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG oder
- eine Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG
vor?
► Schritt 3: Begünstigter Sachverhalt
Geht es um
- Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a EStG oder
- die Ehegattenveranlagung nach § 26 EStG?
► Schritt 4: EU-/EWR-Bezug
Hat der Empfänger beziehungsweise Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat?
► Schritt 5: Nachweise
Bei Leistungen nach § 10 Abs. 1a EStG:
Liegt eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde über die Besteuerung beim Empfänger vor?
► Schritt 6: Rechtsfolge
- Sonderausgabenabzug zulässig oder
- Ehegatte wird für § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.
⇨ 7. Praxisbeispiel: Sonderausgaben
Eine französische Staatsangehörige lebt in Deutschland und ist hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Sie zahlt begünstigte Leistungen nach § 10 Abs. 1a EStG an einen in Frankreich lebenden Empfänger.
Der Empfänger ist in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Die französische Steuerbehörde bescheinigt, dass die Zahlung beim Empfänger besteuert wird.
► Lösung
Die Steuerpflichtige ist Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates und in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Der Empfänger lebt ebenfalls in einem EU-Mitgliedstaat.
Die Besteuerung beim Empfänger wird durch eine ausländische Behördenbescheinigung nachgewiesen.
Ergebnis:
Die Aufwendungen können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
⇨ 8. Praxisbeispiel: Ausländischer Ehegatte
Ein deutscher Steuerpflichtiger lebt und arbeitet in Deutschland.
Seine Ehefrau lebt in Österreich.
Die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt.
Die Ehefrau hat keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
► Lösung
Österreich ist Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Auf Antrag kann die Ehefrau für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
Die weiteren Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung müssen zusätzlich erfüllt sein.
⇨ 9. Ausnahmen und Abgrenzungen
► Keine automatische Gleichstellung
Ein ausländischer Empfänger oder Ehegatte wird nicht automatisch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Die Rechtsfolge hängt von den jeweiligen Voraussetzungen und gegebenenfalls von einem Antrag ab.
► Kein weltweiter Anwendungsbereich
§ 1a EStG ist grundsätzlich auf EU-/EWR-Sachverhalte beschränkt.
Drittstaatenfälle sind nicht ohne Weiteres erfasst.
► Nachweispflicht beachten
Bei Leistungen an ausländische Empfänger ist die Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eine zentrale Voraussetzung.
► Weggefallene Nummern
§ 1a Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b EStG sind weggefallen und haben keinen eigenständigen Regelungsinhalt mehr.
⇨ 10. Typische Klausurfallen
► Fehler 1: Nur auf den Wohnsitz abstellen
Falsch:
Ein Wohnsitz in der EU oder im EWR reicht allein nicht aus.
Richtig:
Auch die Staatsangehörigkeit sowie die unbeschränkte Steuerpflicht oder Gleichstellung nach § 1 Abs. 3 EStG müssen geprüft werden.
► Fehler 2: Sonderausgaben ohne Nachweis anerkennen
Falsch:
Die ausländische Besteuerung wird lediglich behauptet.
Richtig:
Die Besteuerung beim Empfänger muss grundsätzlich durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.
► Fehler 3: Ehegatten automatisch zusammen veranlagen
Falsch:
Der ausländische Ehegatte wird ohne Antrag berücksichtigt.
Richtig:
Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig für § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt auf Antrag.
► Fehler 4: Nur die Einkünfte eines Ehegatten prüfen
Falsch:
Bei der Prüfung nach § 1 Abs. 3 EStG werden ausschließlich die Einkünfte des inländischen Ehegatten verwendet.
Richtig:
Im Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die Einkünfte beider Ehegatten zu berücksichtigen; der Grundfreibetrag wird verdoppelt.
⇨ 11. Merksätze
- § 1a EStG ist eine EU-/EWR-Sonderregelung.
- Auslandszahlungen können bei nachgewiesener Besteuerung beim Empfänger als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
- Ein im EU-/EWR-Ausland lebender Ehegatte kann auf Antrag für die Ehegattenveranlagung gleichgestellt werden.
- Bei der Einkunftsprüfung sind grundsätzlich die Einkünfte beider Ehegatten einzubeziehen.
- Der Grundfreibetrag wird bei der gemeinsamen Prüfung verdoppelt.
- Ohne Behördenbescheinigung kann der Sonderausgabenabzug gefährdet sein.