Gesetz

§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Satz 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG, - den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG und - die Ehegattenbesteuerung nach § 26 EStG. Der ausländische Ehegatte wird für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der ausländische Ehegatte wird für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
  • Sie gilt speziell für die Anwendung der Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  • Ehegatte wird für § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.
  • Auf Antrag kann die Ehefrau für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
  • Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig für § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt auf Antrag.

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