§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG, - den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG und - die Ehegattenbesteuerung nach § 26 EStG. Der ausländische Ehegatte wird für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der ausländische Ehegatte wird für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
- Sie gilt speziell für die Anwendung der Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG.
- Ehegatte wird für § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.
- Auf Antrag kann die Ehefrau für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
- Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig für § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt auf Antrag.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.