§ 1a EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 1a EStG enthält besondere Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. § 1a Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich für Staatsangehörige
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 1a EStG enthält besondere Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.
- § 1a Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich für Staatsangehörige
- der Steuerpflichtige in den persönlichen Anwendungsbereich des § 1a EStG fällt,
- Bei der Ehegattenprüfung nach § 1a EStG werden nicht nur die Einkünfte eines Ehegatten betrachtet.
- § 1a Abs. 2 EStG erweitert die Ehegattenregelung auf besondere Personengruppen.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- § 1a EStG – EU-/EWR-SonderregelungenGesetze / EinkommensteuerErweitert für bestimmte EU-/EWR-Sachverhalte den Sonderausgabenabzug und die Ehegattenbesteuerung bei grenzüberschreitenden Fällen.
- Unbeschränkt steuerpflichtige ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer sind grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dann unterliegt grundsätzlich das Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Daneben gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für bestimmte deutsche Beschäftigte im öffentlichen Dienst sowie die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag für Grenzpendler.
- Beschränkt steuerpflichtige ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können mit ihren inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Entscheidend sind insbesondere Tätigkeitsort, Verwertung der Arbeitsleistung, DBA-Regelungen und die Voraussetzungen einer möglichen Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag.