Gesetz

§ 1 Abs. 2 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2)

Gesetzeswortlaut

§ 1 EStG · Steuerpflicht

amtlicher Text

Absatz 1

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Absatz 3

Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.

Absatz 4

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · EStG – zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

- die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG, - den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a EStG und - die Ehegattenbesteuerung nach § 26 EStG. - nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder - nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.

Worum geht es?

§ 1 Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG,
  • nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder
  • nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
  • eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht oder Gleichstellung nach § 1 Abs. 3 EStG.
  • Wird § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG angewendet, sind die Einkünfte beider Ehegatten gemeinsam zu betrachten.

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