Gesetz

§ 1a Abs. 1 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 1a EStG enthält besondere Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. § 1a Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich für Staatsangehörige

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1a Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 1a EStG enthält besondere Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.
  • § 1a Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich für Staatsangehörige
  • der Steuerpflichtige in den persönlichen Anwendungsbereich des § 1a EStG fällt,
  • Bei der Ehegattenprüfung nach § 1a EStG werden nicht nur die Einkünfte eines Ehegatten betrachtet.
  • § 1a Abs. 2 EStG erweitert die Ehegattenregelung auf besondere Personengruppen.

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