§ 1a Abs. 1 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 1a EStG enthält besondere Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. § 1a Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich für Staatsangehörige
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 1a Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 1a EStG enthält besondere Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.
- § 1a Abs. 1 EStG gilt grundsätzlich für Staatsangehörige
- der Steuerpflichtige in den persönlichen Anwendungsbereich des § 1a EStG fällt,
- Bei der Ehegattenprüfung nach § 1a EStG werden nicht nur die Einkünfte eines Ehegatten betrachtet.
- § 1a Abs. 2 EStG erweitert die Ehegattenregelung auf besondere Personengruppen.
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