Gesetz

§ 12 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Durch ein Vermächtnis erhält eine Person einen Vermögensvorteil, ohne Erbe zu werden. Der Vermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten, regelmäßig den Erben. Der Anspruch ist beim Begünstigten ein eigener Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Bewertung richtet sich nach § 12 ErbStG; bei einem vermachten Wirtschaftsgut ist dessen maßgebender Steuerwert anzusetzen. Der Geldanspruch wird grundsätzlich als Kapitalforderung bzw. Kapitalschuld mit dem Nennwert bewertet (§ 12 ErbStG i. V. m. § 12 BewG). Abzugsbeschränkungen des § 10 Abs. 6 ErbStG sind zu prüfen.

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Worum geht es?

§ 12 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Geldanspruch wird grundsätzlich als Kapitalforderung bzw. Kapitalschuld mit dem Nennwert bewertet (§ 12 ErbStG i. V. m. § 12 BewG). Abzugsbeschränkungen des § 10 Abs. 6 ErbStG sind zu prüfen.

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