Gesetz

§ 1937 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Erbfolge kann durch Testament (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB) gestaltet werden. Mit dem Tod geht der Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Erbschaftsteuerlich liegt ein Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 1937 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Geldanspruch wird grundsätzlich als Kapitalforderung bzw. Kapitalschuld mit dem Nennwert bewertet (§ 12 ErbStG i. V. m. § 12 BewG). Abzugsbeschränkungen des § 10 Abs. 6 ErbStG sind zu prüfen.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon