Sind eigene Anteile Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter?
Folgerungen aus BFH IV R 16/22 zur handels- und steuerbilanziellen Einordnung eigener Anteile: § 272 Abs. 1a HGB regelt den eigenkapitalmindernden Ausweis, schließt aber die Vermögensgegenstands- bzw. Wirtschaftsguteigenschaft nicht zwingend aus.
Sind eigene Anteile Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter?
Folgerungen aus dem BFH-Urteil vom 21.8.2025 – IV R 16/22
Der Erwerb eigener Anteile ist seit dem BilMoG handelsrechtlich nicht mehr durch Aktivierung eines Vermögensgegenstands, sondern als eigenkapitalmindernder Vorgang abzubilden. Mangels spezieller steuerlicher Bilanzierungsregeln wird diese Behandlung aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes grundsätzlich auch steuerbilanziell nachvollzogen.
Die zentrale Frage lautet jedoch:
Schließt die eigenkapitalmindernde Bilanzierung die Einordnung eigener Anteile als Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter aus?
Der BFH hat mit Urteil vom 21.8.2025 – IV R 16/22 – für nicht zur Einziehung bestimmte eigene Anteile entschieden, dass diese steuerrechtlich Wirtschaftsgüter bleiben.
- Schließt § 272 Abs. 1a HGB die Einordnung eigener Anteile als Vermögensgegenstände aus?
- Folgt der steuerrechtliche Wirtschaftsgutbegriff zwingend dem handelsrechtlichen Vermögensgegenstandsbegriff?
- Welche Folgerungen ergeben sich aus BFH IV R 16/22?
Eigene Anteile nehmen im Bilanzrecht eine Sonderstellung ein.
Während Vermögensgegenstände grundsätzlich auf der Aktivseite auszuweisen sind, ordnet § 272 Abs. 1a HGB beim Erwerb eigener Anteile einen offenen Abzug vom Eigenkapital an.
Der Gesetzgeber behandelt den Erwerb wirtschaftlich als Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen an die Gesellschafter.
Die bilanzielle Darstellung beantwortet jedoch nicht zwingend die vorgelagerte dogmatische Frage, ob eigene Anteile weiterhin Vermögensgegenstände bzw. steuerrechtliche Wirtschaftsgüter darstellen.
Diese Einordnung kann außerhalb der reinen Bilanzdarstellung erhebliche steuerliche Bedeutung haben.
Beispiel:
Eine steuerneutrale Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG setzt die Übertragung von Wirtschaftsgütern voraus. Sind eigene Anteile keine Wirtschaftsgüter, kann eine Buchwertfortführung scheitern.
Eigene Anteile sind Beteiligungsrechte, die eine Kapitalgesellschaft an sich selbst hält.
Kapitalgesellschaftsanteile sind grundsätzlich übertragbar, z. B.:
- Aktien nach § 68 Abs. 1 AktG,
- GmbH-Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 1 GmbHG.
Eine Kapitalgesellschaft kann daher zuvor ausgegebene Anteile von einem Gesellschafter zurückerwerben, halten, später wieder veräußern oder einziehen.
Bei Personengesellschaften besteht diese Möglichkeit grundsätzlich nicht in gleicher Weise, weil dort keine fungiblen abstrakten Beteiligungsrechte bestehen.
- Rückführung überschüssiger Liquidität,
- Gestaltung der Kapitalstruktur,
- Mitarbeiterbeteiligungsprogramme,
- Bedienung von Aktienoptionen,
- Signalwirkung an den Kapitalmarkt,
- Vorbereitung einer späteren Einziehung.
Vor dem BilMoG wurden eigene Anteile auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen.
Parallel musste auf der Passivseite eine Rücklage in entsprechender Höhe gebildet werden.
Es galt damit ein Bruttoausweis.
Seit dem BilMoG gilt § 272 Abs. 1a HGB.
Danach wird beim Erwerb eigener Anteile
- der Nennbetrag bzw. rechnerische Wert offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt,
- ein darüber hinausgehender Unterschiedsbetrag mit frei verfügbaren Rücklagen verrechnet.
Der Erwerb wird damit bilanziell als eigenkapitalmindernder Vorgang dargestellt.
Spiegelbildlich wird die spätere Veräußerung eigener Anteile wirtschaftlich wie eine Kapitalerhöhung behandelt.
Eine Aktivierung der eigenen Anteile erfolgt nicht mehr.
Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände im Jahresabschluss zu erfassen.
Der Begriff des Vermögensgegenstands ist im HGB nicht gesetzlich definiert.
DRS 24 stellt insbesondere auf die abstrakte Einzelverwertbarkeit ab.
Ein Vermögensgegenstand liegt danach vor, wenn ein Gut gegenüber Dritten selbständig wirtschaftlich verwertet werden kann, etwa durch:
- Verkauf,
- Tausch,
- Nutzungsüberlassung,
- Einzelvollstreckung,
- bedingten Verzicht.
Bei eigenen Anteilen ruhen während der Haltedauer zwar insbesondere:
- Stimmrechte,
- Dividendenrechte.
Das bedeutet jedoch nicht zwingend, dass ihnen die Vermögensgegenstandseigenschaft fehlt.
Entscheidend ist, dass die Anteile rechtlich fortbestehen und grundsätzlich wieder an Dritte veräußert werden können.
Damit bleibt eine abstrakte Einzelverwertbarkeit bestehen.
§ 272 Abs. 1a HGB verlangt selbst die Ermittlung der Anschaffungskosten eigener Anteile, um den Unterschiedsbetrag zum Nennbetrag bzw. rechnerischen Wert bestimmen zu können.
Dies spricht dafür, dass die Anteile zunächst einen eigenständigen Vermögenscharakter besitzen, auch wenn die Sonderregel des § 272 Abs. 1a HGB anschließend ihre Aktivierung verdrängt.
Für eigene Anteile werden die allgemeinen Abschreibungsregeln des § 253 Abs. 3 und 4 HGB nicht angewandt.
Wertminderungen werden also nicht durch Abschreibung auf einen Aktivposten erfasst.
Dies folgt jedoch aus der Sonderregelung des § 272 Abs. 1a HGB und zwingt nicht dazu, die Vermögensgegenstandseigenschaft generell zu verneinen.
Nach der im Beitrag vertretenen Auffassung sind eigene Anteile trotz ihrer eigenkapitalmindernden Darstellung grundsätzlich weiterhin Vermögensgegenstände.
Entscheidend ist:
- rechtliche Fortexistenz,
- grundsätzliche Veräußerbarkeit,
- abstrakte Einzelverwertbarkeit.
§ 272 Abs. 1a HGB regelt danach primär die bilanzielle Darstellung, nicht zwingend die vorgelagerte Qualifikation.
Ausgangspunkt ist § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Danach ist grundsätzlich das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.
Mangels spezieller steuerlicher Vorschriften zu eigenen Anteilen wird die handelsrechtliche Bilanzierung grundsätzlich auch steuerlich nachvollzogen.
Das BMF vertritt seit seinem Schreiben vom 27.11.2013 ebenfalls die wirtschaftliche Betrachtungsweise:
- Erwerb eigener Anteile → wirtschaftlich Kapitalherabsetzung,
- Veräußerung eigener Anteile → wirtschaftlich Kapitalerhöhung.
Die bilanzielle Behandlung beantwortet aber auch steuerrechtlich nicht zwingend die vorgelagerte Frage, ob eigene Anteile Wirtschaftsgüter bleiben.
Der Begriff des Wirtschaftsguts wird im Steuerrecht vielfach verwendet, aber nicht ausdrücklich gesetzlich definiert.
Nach der BFH-Rechtsprechung besteht das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft aus sämtlichen positiven und negativen Wirtschaftsgütern, die am Bilanzstichtag existieren.
In Literatur und Rechtsprechung bestanden unterschiedliche Auffassungen:
- Anteile bestehen rechtlich bis zu ihrer Einziehung fort.
- Sie können wieder veräußert werden.
- Ihre Verkehrsfähigkeit bleibt erhalten.
- Erwerb wird bilanziell als Kapitalvorgang behandelt.
- Während der Haltedauer ruhen Mitgliedschaftsrechte.
- Wertminderungen werden nicht nach den allgemeinen Niederstwertregeln erfasst.
Teilweise wird ein Doppelcharakter vertreten:
- Weiterveräußerungsabsicht → Wirtschaftsgut,
- Einziehungsabsicht → Eigenkapitalkorrekturposten.
In einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ging es um die unentgeltliche Übertragung eigener Anteile auf einen faktischen Alleingesellschafter.
Der VIII. Senat stellte dort sinngemäß darauf ab, dass eigene Anteile aus Sicht der Gesellschaft wirtschaftlich keinen Wert hätten und deshalb keine Wirtschaftsgüter seien.
Beim Gesellschafter lebten mit der Übertragung hingegen die Gesellschaftsrechte wieder auf.
Die Aussage erfolgte allerdings im Kontext der verdeckten Gewinnausschüttung.
Der IV. Senat hatte über eine unechte Realteilung zu entscheiden.
Eine Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft schied gegen Übertragung von Aktien aus einer Personengesellschaft aus. Bei ihr wurden die übertragenen Aktien zu eigenen Anteilen.
Entscheidend war, ob diese Aktien weiterhin Wirtschaftsgüter darstellten.
Der BFH bejahte dies.
Nicht zur Einziehung bestimmte eigene Anteile sind steuerrechtlich Wirtschaftsgüter.
Begründung:
- Die Anteile gehen mit dem Erwerb durch die emittierende Gesellschaft nicht unter.
- Sie bleiben rechtlich existent.
- § 272 Abs. 1a HGB bewirkt nur eine besondere bilanzielle Darstellung.
- Der Erwerb eigener Anteile führt nicht zu einer echten Herabsetzung des Nennkapitals.
- Gesellschaftsrechtlich können die Anteile später wieder veräußert werden.
- § 272 Abs. 1b HGB regelt eine solche spätere Veräußerung ausdrücklich.
Wären die Anteile vollständig untergegangen, wäre eine spätere Veräußerung rechtlich nicht möglich.
Der IV. Senat setzte sich ausdrücklich mit der abweichenden Einschätzung des VIII. Senats auseinander und bezeichnete dessen Aussage als obiter dictum ohne vertiefte Auseinandersetzung mit dem aktuellen Meinungsstand.
Die Entscheidung ist insbesondere für § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG bedeutsam.
Eine steuerneutrale Realteilung setzt voraus, dass Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Weil nicht zur Einziehung bestimmte eigene Anteile weiterhin Wirtschaftsgüter darstellen, können sie grundsätzlich Gegenstand einer steuerneutralen Realteilung sein.
Damit können stille Reserven unter den gesetzlichen Voraussetzungen fortgeführt werden.
Der handelsrechtliche Vermögensgegenstandsbegriff und der steuerrechtliche Wirtschaftsgutbegriff sind eng miteinander verbunden, aber nicht zwingend vollständig deckungsgleich.
Bei eigenen Anteilen zeigt sich besonders deutlich:
Bilanzielle Darstellung und dogmatische Qualifikation sind voneinander zu trennen.
Der offene Eigenkapitalabzug nach § 272 Abs. 1a HGB bedeutet deshalb nicht automatisch:
- handelsrechtlich kein Vermögensgegenstand,
- steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut.
Vielmehr kann eine gesetzliche Sonderregelung den Bilanzausweis verändern, ohne dass der betreffende Gegenstand rechtlich oder wirtschaftlich vollständig untergeht.
Der BFH äußert sich ausdrücklich nur zu nicht zur Einziehung bestimmten eigenen Anteilen.
Der Beitrag vertritt jedoch die Auffassung, dass auch zur Einziehung bestimmte eigene Anteile zumindest bis zur tatsächlichen Einziehung weiterhin existent sind.
Daraus kann gefolgert werden, dass auch in diesen Fällen bis zum tatsächlichen Untergang Argumente für eine Wirtschaftsguteigenschaft bestehen.
Diese weitergehende Einordnung ist jedoch nicht ausdrücklich Gegenstand der BFH-Entscheidung gewesen.
Eigene Anteile nehmen handels- und steuerbilanziell eine Sonderstellung ein.
Seit dem BilMoG werden sie nicht mehr aktiviert, sondern nach § 272 Abs. 1a HGB eigenkapitalmindernd dargestellt.
Diese Nichtaktivierung bedeutet jedoch nicht zwingend, dass eigene Anteile keine Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter sind.
Für die Vermögensgegenstandseigenschaft sprechen insbesondere:
- rechtliche Fortexistenz,
- abstrakte Verkehrsfähigkeit,
- grundsätzliche Wiederveräußerbarkeit.
Der BFH hat mit Urteil vom 21.8.2025 – IV R 16/22 – für nicht zur Einziehung bestimmte eigene Anteile ausdrücklich bestätigt, dass diese steuerrechtlich Wirtschaftsgüter darstellen.
1. § 272 Abs. 1a HGB ist eine Ausweisregelung. Die eigenkapitalmindernde Darstellung beantwortet nicht abschließend die Frage nach der Vermögensgegenstandseigenschaft.
2. Eigene Anteile bleiben bis zu ihrer Einziehung rechtlich existent. Ihre Wiederveräußerbarkeit spricht handelsrechtlich für die Vermögensgegenstandseigenschaft.
3. Steuerlich sind nicht zur Einziehung bestimmte eigene Anteile Wirtschaftsgüter. Dies hat der BFH in IV R 16/22 ausdrücklich entschieden.
4. Maßgeblichkeit bedeutet nicht Identität der Begriffe. Die steuerbilanzielle Abbildung folgt zwar grundsätzlich dem Handelsrecht, die Wirtschaftsgutqualifikation kann dennoch eigenständig entscheidungserheblich sein.
5. Praktische Bedeutung besteht insbesondere bei Realteilungen. Die Wirtschaftsguteigenschaft ist Voraussetzung für eine Buchwertfortführung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG.