§ 272 Abs. 1b HGB
Eigenkapital (Abs. 1b) — Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Schließt § 272 Abs. 1a HGB die Einordnung eigener Anteile als Vermögensgegenstände aus? - Folgt der steuerrechtliche Wirtschaftsgutbegriff zwingend dem handelsrechtlichen Vermögensgegenstandsbegriff? - Welche Folgerungen ergeben sich aus BFH IV R 16/22? Während Vermögensgegenstände grundsätzlich auf der Aktivseite auszuweisen sind, ordnet § 272 Abs. 1a HGB beim Erwerb eigener Anteile einen offenen Abzug vom Eigenkapital an.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 272 Abs. 1b HGB steht in steuerstoff für Eigenkapital (Abs. 1b) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Schließt § 272 Abs. 1a HGB die Einordnung eigener Anteile als Vermögensgegenstände aus?
- Während Vermögensgegenstände grundsätzlich auf der Aktivseite auszuweisen sind, ordnet § 272 Abs. 1a HGB beim Erwerb eigener Anteile einen offenen Abzug vom Eigenkapital an.
- § 272 Abs. 1a HGB verlangt selbst die Ermittlung der Anschaffungskosten eigener Anteile, um den Unterschiedsbetrag zum Nennbetrag bzw. rechnerischen Wert bestimmen zu können.
- Dies spricht dafür, dass die Anteile zunächst einen eigenständigen Vermögenscharakter besitzen, auch wenn die Sonderregel des § 272 Abs. 1a HGB anschließend ihre Aktivierung verdrängt.
- Dies folgt jedoch aus der Sonderregelung des § 272 Abs. 1a HGB und zwingt nicht dazu, die Vermögensgegenstandseigenschaft generell zu verneinen.
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