Gewinnverwendungsbeschluss: Wann entsteht eine Verbindlichkeit gegenüber Kommanditisten?
Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung entscheidet, entsteht der konkrete Auszahlungsanspruch der Kommanditisten grundsätzlich erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss. Bis dahin bleibt der Jahresüberschuss Eigenkapital.
Der Jahresüberschuss wird den Kommanditisten im Rahmen der Bilanzaufstellung grundsätzlich noch nicht als Verbindlichkeit zugewiesen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung entscheidet. Erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss entsteht ein konkreter Anspruch auf Auszahlung, der als Verbindlichkeit gegenüber den Kommanditisten bilanziert werden kann.
Juristische Struktur:
- Nach § 120 Abs. 1 HGB sind die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet, im Jahresabschluss für jeden Gesellschafter den Anteil am Gewinn oder Verlust zu ermitteln. Dies bedeutet jedoch lediglich die rechnerische Zuweisung im Rahmen der Bilanz, nicht die Entstehung einer Verbindlichkeit.
- Die Entscheidung über die tatsächliche Verwendung des Jahresergebnisses (z. B. Ausschüttung, Thesaurierung, Rücklagenbildung) obliegt der Gesellschafterversammlung, sofern dies – wie hier – gesellschaftsvertraglich geregelt ist.
- Bis zum Gewinnverwendungsbeschluss besteht für die Kommanditisten lediglich ein Anspruch auf Beteiligung am Gewinn, aber kein fälliger Auszahlungsanspruch; der Gewinnanteil wird daher nicht als Verbindlichkeit, sondern als Bestandteil des Eigenkapitals ausgewiesen.
- Erst durch den Gewinnverwendungsbeschluss wird der Gewinnanteil konkretisiert und kann als Verbindlichkeit gegenüber den Kommanditisten bilanziert werden.
Meinungsstand:
- Die herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung bestätigt, dass vor dem Gewinnverwendungsbeschluss kein Forderungsrecht der Kommanditisten besteht und daher keine Verbindlichkeit ausgewiesen wird.
- Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen können zu einer anderen Bilanzierung führen, etwa wenn der Vertrag ausdrücklich eine sofortige Zuweisung und Auszahlung vorsieht. Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht gegeben.
Fazit:
Der Jahresüberschuss wird den Kommanditisten erst nach Gewinnverwendungsbeschluss als Verbindlichkeit zugewiesen; bis dahin bleibt er Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft.