Gesetz

§ 272 Abs. 1a HGB

Eigenkapital (Abs. 1a) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Schließt § 272 Abs. 1a HGB die Einordnung eigener Anteile als Vermögensgegenstände aus? - Folgt der steuerrechtliche Wirtschaftsgutbegriff zwingend dem handelsrechtlichen Vermögensgegenstandsbegriff? - Welche Folgerungen ergeben sich aus BFH IV R 16/22? Während Vermögensgegenstände grundsätzlich auf der Aktivseite auszuweisen sind, ordnet § 272 Abs. 1a HGB beim Erwerb eigener Anteile einen offenen Abzug vom Eigenkapital an.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 272 Abs. 1a HGB steht in steuerstoff für Eigenkapital (Abs. 1a) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Schließt § 272 Abs. 1a HGB die Einordnung eigener Anteile als Vermögensgegenstände aus?
  • Während Vermögensgegenstände grundsätzlich auf der Aktivseite auszuweisen sind, ordnet § 272 Abs. 1a HGB beim Erwerb eigener Anteile einen offenen Abzug vom Eigenkapital an.
  • § 272 Abs. 1a HGB verlangt selbst die Ermittlung der Anschaffungskosten eigener Anteile, um den Unterschiedsbetrag zum Nennbetrag bzw. rechnerischen Wert bestimmen zu können.
  • Dies spricht dafür, dass die Anteile zunächst einen eigenständigen Vermögenscharakter besitzen, auch wenn die Sonderregel des § 272 Abs. 1a HGB anschließend ihre Aktivierung verdrängt.
  • Dies folgt jedoch aus der Sonderregelung des § 272 Abs. 1a HGB und zwingt nicht dazu, die Vermögensgegenstandseigenschaft generell zu verneinen.

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