Gesetz

§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB

Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (Abs. 1, Satz 1) — Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände im Jahresabschluss zu erfassen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB steht in steuerstoff für Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (Abs. 1, Satz 1) — Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB sind sämtliche Vermögensgegenstände im Jahresabschluss zu erfassen.

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