Wissensdatenbank
Arbeitnehmer

Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dann unterliegt grundsätzlich das Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Daneben gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für bestimmte deutsche Beschäftigte im öffentlichen Dienst sowie die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag für Grenzpendler.

Tempo

Kernaussage Arbeitnehmer sind in Deutschland grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Staatsangehörigkeit spielt für diese Grundregel keine Rolle.

Bei der normalen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich das gesamte Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Ausländische Einkünfte können jedoch aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt oder auf andere Weise von einer Doppelbesteuerung entlastet werden.

1. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist eine natürliche Person, wenn sie im Inland

  • einen Wohnsitz oder
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Liegt mindestens eines dieser Merkmale vor, besteht grundsätzlich unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland.

Merke Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt genügen. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.

2. Wohnsitz im Inland

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO).

Als Wohnung können auch einfach ausgestattete Räumlichkeiten genügen. Eine abgeschlossene Wohnung mit eigener Küche und eigenem Bad ist nicht zwingend erforderlich.

Beispiele für mögliche Wohnungen:

  • möbliertes Zimmer,
  • dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte Unterkunft,
  • feststehender Campingwagen bei dauerhafter Wohnnutzung.

Mehrere Wohnsitze sind möglich. Für die unbeschränkte Steuerpflicht genügt bereits ein Wohnsitz im Inland, auch wenn daneben ein weiterer Wohnsitz im Ausland besteht.

Wichtig Ein Wohnsitz setzt keinen Mindestaufenthalt pro Jahr voraus. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung und die erkennbare Absicht, sie beizubehalten und zu nutzen.

Keine Wohnsitzbegründung allein durch

  • bloße Besuchsaufenthalte,
  • die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen,
  • eine melderechtliche An- oder Abmeldung.

Die melderechtliche Registrierung kann allerdings ein Indiz sein.

Wohnsitz bei Ehegatten und Kindern Nicht dauernd getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner können ihren Wohnsitz auch dort haben, wo die Familie lebt. Kinder behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern regelmäßig auch während eines nur vorübergehenden Auslandsaufenthalts zu Ausbildungszwecken.

Aufgabe des Wohnsitzes Der Wohnsitz endet grundsätzlich mit der tatsächlichen Aufgabe der inländischen Wohnung. Eine bloß zurückgelassene Wohnung kann ihren Wohnsitzcharakter verlieren, wenn sie dauerhaft nicht mehr zur eigenen Nutzung bestimmt ist und beispielsweise verkauft oder langfristig vermietet werden soll.

3. Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

Für den gewöhnlichen Aufenthalt ist keine eigene Wohnung erforderlich. Maßgeblich ist, ob sich eine Person unter Umständen im Inland aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist (§ 9 AO).

Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten wird grundsätzlich von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt behandelt. Kurzfristige Unterbrechungen, etwa durch Urlaub, bleiben grundsätzlich außer Betracht.

Die 6-Monats-Prüfung erfolgt kalenderjahrübergreifend.

Beispiel Ein Arbeitnehmer hält sich zunächst in einem Hotel in Deutschland auf. Auch wenn dadurch kein Wohnsitz begründet wird, kann bei einem zusammenhängenden Inlandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten ein gewöhnlicher Aufenthalt entstehen. Die unbeschränkte Steuerpflicht wirkt dann grundsätzlich auf den Beginn dieses Aufenthalts zurück.

Grenzpendler Wer täglich nach der Arbeit in das Ausland zurückkehrt und im Inland nicht übernachtet, begründet allein dadurch regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Wer dagegen nur am Wochenende in den ausländischen Wohnsitzstaat zurückkehrt, kann einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründen.

Ausnahme für bestimmte vorübergehende Aufenthalte Ein Aufenthalt von höchstens einem Jahr begründet nicht allein deshalb einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er ausschließlich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dient.

4. Praktische Bedeutung der 6-Monats-Grenze

Bei ausländischen Arbeitnehmern ist für die Beurteilung häufig entscheidend, wie lange der Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauern soll.

Indizien können sein:

  • Dauer des Arbeitsvertrags,
  • Dauer einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis,
  • tatsächliche Unterbringung,
  • familiäre und persönliche Bindungen,
  • geplante Aufenthaltsdauer.

Wird ein zunächst kürzer geplanter Aufenthalt später auf mehr als 6 Monate verlängert, kann die unbeschränkte Steuerpflicht rückwirkend ab Beginn des zusammenhängenden Inlandsaufenthalts zu berücksichtigen sein. Beim Lohnsteuerabzug kann dann eine Korrektur erforderlich werden.

5. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

Nach § 1 Abs. 2 EStG können bestimmte deutsche Staatsangehörige auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • deutsche Staatsangehörigkeit,
  • kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,
  • Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts,
  • Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse,
  • im Wohnsitzstaat nur eine der beschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbare Besteuerung.

Typisches Beispiel sind bestimmte deutsche Beschäftigte bei Botschaften oder Konsulaten im Ausland.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch zum Haushalt gehörende Angehörige einbezogen.

6. Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag – Grenzpendler

Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland können nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.

Das ist besonders für Grenzpendler relevant, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten.

Voraussetzungen Die Behandlung auf Antrag kommt grundsätzlich in Betracht, wenn

  • mindestens 90 % der Einkünfte im Kalenderjahr der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
  • die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den maßgeblichen Grundfreibetrag nicht übersteigen.

Für 2026 beträgt diese absolute Grenze grundsätzlich 12.348 EUR; für 2025 betrug sie 12.096 EUR. Je nach Verhältnissen im Wohnsitzstaat kann eine Kürzung erforderlich sein.

Nachweis Die ausländischen Einkünfte sind grundsätzlich durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.

Wichtig Die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag führt nicht zu einer vollständigen Besteuerung des weltweiten Einkommens wie bei § 1 Abs. 1 EStG. Steuerpflichtig bleiben grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG. Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht ermöglicht aber den Zugang zu bestimmten persönlichen Abzügen und Vergünstigungen.

7. Inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Bei Arbeitnehmern können inländische Einkünfte insbesondere vorliegen, wenn die Tätigkeit

  • im Inland ausgeübt oder verwertet wird,
  • aus einer inländischen öffentlichen Kasse vergütet wird oder
  • als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland ausgeübt wird.

Maßgeblich ist § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

8. Ehegatten und EU-/EWR-Fälle

§ 1a EStG enthält für bestimmte EU-/EWR-Sachverhalte zusätzliche Begünstigungen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können insbesondere

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner berücksichtigt oder
  • die Zusammenveranlagung mit einem im EU-/EWR-Ausland lebenden Ehegatten ermöglicht

werden.

Hierfür sind insbesondere Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat, Einkunftsgrenzen und die jeweilige persönliche Situation zu prüfen.

9. ELStAM bei Grenzpendlern

Für Grenzpendler ist zu prüfen, ob die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch über ELStAM bereitgestellt werden können oder ob im konkreten Fall weiterhin eine besondere Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts erforderlich ist.

Da die technische und verwaltungspraktische Umsetzung für diesen Personenkreis Besonderheiten aufweisen kann, sollte der Arbeitgeber bei Grenzpendlern die aktuelle Bescheinigung bzw. Abrufmöglichkeit vor der Abrechnung prüfen.

Praxischeck Bei einem Arbeitnehmer mit Auslandsbezug in dieser Reihenfolge prüfen: 1. Besteht ein Wohnsitz im Inland? 2. Besteht ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland? 3. Liegt ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten vor? 4. Wenn nein: Greift die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG? 5. Wenn nein: Kommt ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG in Betracht? 6. 90-%-Grenze bzw. absolute Einkunftsgrenze prüfen. 7. Inländische Einkünfte nach § 49 EStG bestimmen. 8. Doppelbesteuerungsabkommen prüfen. 9. Bei EU-/EWR-Sachverhalten § 1a EStG einbeziehen. 10. Lohnsteuerabzug und ELStAM/Bescheinigung prüfen.

Merksatz Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland = grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommen. Ohne Inlandswohnsitz kommen Sonderregeln für bestimmte öffentliche Bedienstete und Grenzpendler in Betracht.

Rechtsgrundlagen § 1 EStG – unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht. § 1a EStG – Sonderregelungen für EU-/EWR-Sachverhalte. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG – inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. § 8 AO – Wohnsitz. § 9 AO – gewöhnlicher Aufenthalt.