Gesetz

§ 8 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Rechtsgrundlagen § 1 EStG – unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht. § 1a EStG – Sonderregelungen für EU-/EWR-Sachverhalte. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG – inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. § 8 AO – Wohnsitz. § 9 AO – gewöhnlicher Aufenthalt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 8 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO).

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon