Gesetz

§ 9 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Steuerpflicht: - Unbeschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), wenn Erblasser/Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer ist (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, § 8/§ 9 AO). - Beschränkt steuerpflichtig: nur Inlandsvermögen. - Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG). Dieser Tag ist Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 9 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Unbeschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), wenn Erblasser/Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer ist (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, § 8/§ 9 AO).
  • Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG). Dieser Tag ist Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG).
  • Für den gewöhnlichen Aufenthalt ist keine eigene Wohnung erforderlich. Maßgeblich ist, ob sich eine Person unter Umständen im Inland aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist (§ 9 AO).

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