Gesetz

§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (Abs. 1, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Wichtig Die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag führt nicht zu einer vollständigen Besteuerung des weltweiten Einkommens wie bei § 1 Abs. 1 EStG. Steuerpflichtig bleiben grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG. Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht ermöglicht aber den Zugang zu bestimmten persönlichen Abzügen und Vergünstigungen. Praxischeck Bei einem Arbeitnehmer mit Auslandsbezug in dieser Reihenfolge prüfen: 1. Besteht ein Wohnsitz im Inland? 2. Besteht ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland? 3. Liegt ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten vor? 4. Wenn nein: Greift die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG? 5. Wenn nein: Kommt ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG in Betracht? 6. 90-%-Grenze bzw. absolute Einkunftsgrenze prüfen. 7. Inländische Einkünfte nach § 49 EStG bestimmen. 8. Doppelbesteuerungsabkommen prüfen. 9. Bei EU-/EWR-Sachve

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Worum geht es?

§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG steht in steuerstoff für Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (Abs. 1, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Inländische Einkünfte nach § 49 EStG bestimmen.
  • § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG – inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
  • inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 49 EStG erzielt.
  • Bei im Ausland ansässigen Organmitgliedern inländischer Gesellschaften kann Deutschland ein Besteuerungsrecht haben, wenn § 49 EStG oder das einschlägige DBA dies vorsieht. Einzelne DBA enthalten besondere Zuweisungsregeln für Organvergütungen.
  • Falls nein: Liegen inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor?

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