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Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß

BFH VI R 15/24: Die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Die Besteuerung ist verfassungsgemäß.

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Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 11.6.2026 – VI R 15/24 – hat der BFH entschieden, dass die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungsgemäß ist.

I. Hintergrund

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde für den Veranlagungszeitraum 2022 eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € eingeführt.

Anspruchsberechtigt waren nach § 113 EStG unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 Einkünfte aus

erzielten.

Bei Arbeitnehmern wurde die Energiepreispauschale nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Bei Beziehern von Gewinneinkünften erfolgte die Zuordnung über § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.

Im Verfahren VI R 15/24 wandte sich der Kläger gegen die Besteuerung und machte Verstöße gegen formelles und materielles Verfassungsrecht geltend.

II. Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Besteuerung.

Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.

Weitere Voraussetzungen waren nicht erforderlich, weil § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG nach Auffassung des BFH einen konstitutiven Rechtsfolgenverweis enthält.

III. Verfassungsrechtliche Würdigung

Auch verfassungsrechtlich hatte der BFH keine Bedenken.

Die Energiepreispauschale war eine freiwillige staatliche Zuwendung, mit der die Belastungen durch stark gestiegene Energiekosten sozial ausgewogen abgefedert werden sollten.

Die Pauschale war bewusst als sogenannte Nettosubvention ausgestaltet. Durch die Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz erhielten Steuerpflichtige mit geringerem Einkommen im Ergebnis einen höheren Nettoentlastungsbetrag als Steuerpflichtige mit höherem Einkommen.

Der BFH ordnete die Maßnahme daher der Leistungsverwaltung und nicht der Eingriffsverwaltung zu.

Der Gesetzgeber griff nicht in eine vom Steuerpflichtigen geschaffene Vermögensposition ein, sondern gewährte eine staatliche Leistung unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Der BFH sah auch eine ausreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 i. V. mit Art. 106 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG durfte der Bundesgesetzgeber die Energiepreispauschale im Einkommensteuergesetz regeln.

Art. 105 GG verteile lediglich Gesetzgebungskompetenzen und hindere den Gesetzgeber nicht daran, freiwillige staatliche Leistungen über das Einkommensteuerrecht auszureichen, wenn diese sozialpolitisch motiviert und einkommensabhängig ausgestaltet sind.

V. Gleichheitssatz

Auch Art. 3 Abs. 1 GG war nach Auffassung des BFH nicht verletzt.

Im Bereich staatlicher Leistungsgewährung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.

Die unterschiedliche Nettoentlastung war sachlich gerechtfertigt, weil Personen mit geringem Einkommen stärker entlastet werden sollten als Personen mit höherem Einkommen.

Auch gegenüber Beziehern von Gewinneinkünften lag keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil auch dort nur eine Nettosubvention gewährt wurde.

Die Nichtbesteuerung bei Personen mit ausschließlich pauschal versteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG wurde mit deren typischer Zugehörigkeit zum Niedriglohnsektor und damit besonderer Bedürftigkeit gerechtfertigt.

VI. Fazit

Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß.

Die Energiepreispauschale ist trotz ihrer Regelung im Einkommensteuergesetz als staatliche Leistungsgewährung einzuordnen. Die Besteuerung war integraler Bestandteil des gesetzgeberischen Konzepts einer sozial gestaffelten Nettosubvention.

VII. Auswirkungen

Das Urteil betrifft ausschließlich die steuerliche Energiepreispauschale nach §§ 112 ff. EStG.

Für Rentner und Versorgungsempfänger wurden gesonderte Energiepreispauschalen über andere gesetzliche Regelungen gewährt.

Zur Frage, ob die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Rentenbeziehenden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG verfassungsgemäß ist, ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 27/25 ein Revisionsverfahren anhängig.