§ 22 Nr. 3 EStG
Sonstige Einkünfte (Nr. 3) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Beim Liquidity Mining handelt es sich um eine Sonderform des Lendings. - Für Lending und Liquidity Mining liegen laufende Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor. - Die Behandlung der Einkünfte aus dem Liquidity Mining als Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt nicht in Betracht.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 22 Nr. 3 EStG steht in steuerstoff für Sonstige Einkünfte (Nr. 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für Lending und Liquidity Mining liegen laufende Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.
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