Gesetz

§ 22 Nr. 3 EStG

Sonstige Einkünfte (Nr. 3) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei Arbeitnehmern wurde die Energiepreispauschale nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Bei Beziehern von Gewinneinkünften erfolgte die Zuordnung über § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Zur Frage, ob die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Rentenbeziehenden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG verfassungsgemäß ist, ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 27/25 ein Revisionsverfahren anhängig.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 22 Nr. 3 EStG steht in steuerstoff für Sonstige Einkünfte (Nr. 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zur Frage, ob die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Rentenbeziehenden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG verfassungsgemäß ist, ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 27/25 ein Revisionsverfahren anhängig.
  • Einkünfte aus Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG lagen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil Veräußerungen im Privatbereich keine „Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
  • Private Veräußerungsgeschäfte fallen unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, wobei allerdings nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind.
  • Für Lending und Liquidity Mining liegen laufende Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.

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