Gesetz

§ 22 Nr. 3 EStG

Sonstige Einkünfte (Nr. 3) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Beim Liquidity Mining handelt es sich um eine Sonderform des Lendings. - Für Lending und Liquidity Mining liegen laufende Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor. - Die Behandlung der Einkünfte aus dem Liquidity Mining als Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt nicht in Betracht.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 22 Nr. 3 EStG steht in steuerstoff für Sonstige Einkünfte (Nr. 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Lending und Liquidity Mining liegen laufende Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.

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