§ 22 Nr. 3 EStG
Sonstige Einkünfte (Nr. 3) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei Arbeitnehmern wurde die Energiepreispauschale nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Bei Beziehern von Gewinneinkünften erfolgte die Zuordnung über § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Zur Frage, ob die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Rentenbeziehenden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG verfassungsgemäß ist, ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 27/25 ein Revisionsverfahren anhängig.
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Worum geht es?
§ 22 Nr. 3 EStG steht in steuerstoff für Sonstige Einkünfte (Nr. 3) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zur Frage, ob die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Rentenbeziehenden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG verfassungsgemäß ist, ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 27/25 ein Revisionsverfahren anhängig.
- Einkünfte aus Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG lagen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil Veräußerungen im Privatbereich keine „Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
- Private Veräußerungsgeschäfte fallen unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, wobei allerdings nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind.
- Für Lending und Liquidity Mining liegen laufende Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.
Passende Wissensbeiträge
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- Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäßArbeitnehmerBFH VI R 15/24: Die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Die Besteuerung ist verfassungsgemäß.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Veräußerung privat geschenkter EuropalettenEinkommensteuerFG Sachsen 8 V 597/26: Bei der Veräußerung von rund 1.500 geschenkt erhaltenen Europaletten fehlt es an der für Einkünfte aus Gewerbebetrieb erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Auch § 22 Nr. 3 EStG greift bei privaten Veräußerungen nicht.
- Liquidity Mining – steuerliche Behandlung nach BMFEinkommensteuerBeim Liquidity Mining werden virtuelle Währungen oder Token in einen Liquiditätspool eines dezentralisierten Finanzmarkt-Protokolls eingebracht. Nach der vorläufigen Verwaltungsauffassung sind die Vergütungen als laufende Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln; der Tausch in Pool-Token und die Rückgabe bei Beendigung sollen keine Veräußerung i. S. v. § 23 EStG darstellen, der Handel mit Token oder Governance Token dagegen schon.