§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Mit Urteil vom 11.6.2026 – VI R 15/24 – hat der BFH entschieden, dass die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungsgemäß ist. Bei Arbeitnehmern wurde die Energiepreispauschale nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Bei Beziehern von Gewinneinkünften erfolgte die Zuordnung über § 119 Abs. 2 Satz 1 EStG zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.
- Weitere Voraussetzungen waren nicht erforderlich, weil § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG nach Auffassung des BFH einen konstitutiven Rechtsfolgenverweis enthält.
- Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß.
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