Beginn der Festsetzungsfrist beim später aufgefundenen Testament
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer, wenn ein Testament erst später gefunden oder seine Wirksamkeit im Erbscheinverfahren bestritten wird?
Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO.
Für den Beginn gilt jedoch eine wichtige Sonderregel: Nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von seinem Erwerb erlangt hat.
1. Welche Kenntnis ist erforderlich?
Maßgeblich ist nicht nur das Wissen, dass Vermögen aus einem Nachlass zufließt. Der Erwerber muss sichere Kenntnis von dem rechtsgültigen Erwerb und dessen konkretem Rechtsgrund haben.
Die Anlaufhemmung ist deshalb erwerbs- und rechtsgrundbezogen. Gesetzliche Erbfolge und testamentarische Erbeinsetzung können unterschiedliche Erwerbsgründe darstellen.
2. Später aufgefundenes Testament
Wird zunächst von gesetzlicher Erbfolge ausgegangen und später ein Testament gefunden, das den Erwerber etwa zum Alleinerben bestimmt, kann für diesen testamentarischen Erwerb ein neuer Kenntniszeitpunkt maßgeblich sein.
Eine frühere Kenntnis von der gesetzlichen Erbfolge verbraucht die Anlaufhemmung nicht für einen später festgestellten, rechtlich abweichenden Erwerb aufgrund eines Testaments.
3. Streit über die Wirksamkeit des Testaments
Ist die Wirksamkeit des Testaments ernsthaft streitig und tritt ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegen, besitzt der testamentarisch eingesetzte Erbe regelmäßig noch keine sichere Kenntnis von seiner Erbenstellung.
Nach dem BFH ist in diesem Fall die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren maßgeblich. Mit dieser Entscheidung erlangt der Erwerber sichere Kenntnis von seinem rechtsgültigen Erwerb. [1]
4. Rechtsmittel sind unerheblich
Für den Kenntniszeitpunkt ist es nicht entscheidend, ob die Entscheidung des Nachlassgerichts noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann oder tatsächlich angefochten wird.
Die sichere Kenntnis entsteht bereits mit der gerichtlichen Entscheidung. Der spätere Eintritt der Rechtskraft oder die spätere Erteilung des Erbscheins verschieben den Fristbeginn nicht. [2]
5. Der entschiedene Fall
Die Erblasserin verstarb 1988. Zunächst wurde ein Erbschein erteilt, der den Kläger und seine Schwester aufgrund gesetzlicher Erbfolge jeweils zur Hälfte als Erben auswies.
Später wurde ein weiteres Testament gefunden, das den Kläger zum Alleinerben bestimmte. Die Schwester bestritt die Testierfähigkeit der Erblasserin. Im Jahr 2007 kündigte das Nachlassgericht durch Vorbescheid an, den Kläger als Alleinerben auszuweisen.
Der BFH sah diesen Vorbescheid als maßgeblichen Kenntniszeitpunkt an. Die Festsetzungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2007 und endete grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2011. Der Änderungsbescheid aus dem Jahr 2010 war noch rechtzeitig.
6. Mehrere Testamente
Bei mehreren Testamenten ist zu prüfen, welches Testament tatsächlich den gültigen Rechtsgrund des Erwerbs bildet.
- Ist das später aufgefundene Testament der wirksame Erwerbsgrund, beginnt die Anlaufhemmung grundsätzlich erst mit sicherer Kenntnis dieses Erwerbs.
- Ist bereits das zuerst bekannte Testament wirksamer Rechtsgrund, löst ein später aufgefundenes unwirksames oder nicht maßgebliches Testament keinen neuen Fristbeginn aus.
Entscheidend ist somit nicht das bloße Auffinden eines Schriftstücks, sondern die sichere Kenntnis des rechtsgültigen Erwerbs.
7. Verhältnis zur früheren BFH-Rechtsprechung
Der BFH knüpft an seine Entscheidung vom 27.4.2022 an. Danach tritt sichere Kenntnis spätestens mit der gerichtlichen Feststellung der Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ein – auch dann, wenn die Entscheidung noch angefochten werden kann. [3]
Mit einmal erlangter sicherer Kenntnis ist die Wirkung der Anlaufhemmung für diesen konkreten Erwerb und Rechtsgrund verbraucht. Sie kann sich grundsätzlich nicht nachträglich erneut verlängern.
Praxis-Checkliste
1. Wann ist der Erblasser verstorben? 2. Auf welchem Rechtsgrund beruhte die zunächst angenommene Erbenstellung? 3. Wurde später ein weiteres Testament gefunden? 4. Führt dieses Testament zu einem rechtlich anderen Erwerb? 5. Ist die Wirksamkeit des Testaments zwischen möglichen Erben streitig? 6. Wann hat das Nachlassgericht erstmals über die Wirksamkeit entschieden? 7. In welchem Kalenderjahr lag diese Entscheidung? 8. Wann endet ausgehend hiervon die vierjährige Festsetzungsfrist?
Merksatz: Bei einem streitigen Testament beginnt die Festsetzungsfrist nicht erst mit Rechtskraft oder Erteilung des Erbscheins. Entscheidend ist grundsätzlich die erste gerichtliche Entscheidung, durch die der Erwerber sichere Kenntnis von seinem rechtsgültigen Erwerb erhält.
Quellenhinweise: [1] BFH, Urteil vom 4.6.2025 – II R 28/22, NWB YAAAK-03047. [2] Anschluss an BFH, Urteil vom 27.4.2022 – II R 17/20, NWB WAAAJ-16975, BFH/NV 2022, S. 901. [3] BFH, Urteil vom 27.4.2022 – II R 17/20, NWB WAAAJ-16975, BFH/NV 2022, S. 901.
Fundstellen: NWB-EV 2/2026, S. 41. NWB QAAAK-08916.