§ 8b Abs. 5 KStG
Beteiligungserträge (Abs. 5) — Körperschaftsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 8b KStG · Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
Absatz 5
Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
Steuerstoff-Erklärung
Hinzurechnungen: - Körperschaftsteuer als nicht abziehbare Steuer - Solidaritätszuschlag, soweit einschlägig - Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG - Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG - verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG - nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG Abzüge: - steuerfreie Beteiligungserträge nach § 8b Abs. 1 KStG - verdeckte Einlagen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG - bereits innerbilanziell erfasste Erträge, die steuerlich neutral bleiben müssen
Worum geht es?
§ 8b Abs. 5 KStG steht in steuerstoff für Beteiligungserträge (Abs. 5) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG
- steuerfreie Beteiligungserträge nach § 8b Abs. 1 KStG
- Ist § 8b Abs. 1 KStG anwendbar, bleiben die Dividenden grundsätzlich außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % der Bezüge nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind damit regelmäßig 95 % steuerfrei.
- Bezüge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft? → § 8b Abs. 1 KStG prüfen.
- Beteiligung erst unterjährig erworben? → Rückbeziehungsfiktion des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG prüfen.
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