Gesetz

§ 8b Abs. 4 KStG

Beteiligungserträge (Abs. 4) — Körperschaftsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 8b KStG · Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen

amtlicher Text

Absatz 4

Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet; dies gilt auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung. Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden. Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind zusammenzurechnen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)

Steuerstoff-Erklärung

Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft aus einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, bleiben nach § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 4 KStG gilt die Steuerbefreiung für Dividenden jedoch grundsätzlich nicht, wenn die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % beträgt (Streubesitzdividende). Wird im laufenden Jahr eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben, gilt dieser Erwerb nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG für Zwecke der Vorschrift als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Dadurch kann auch eine unterjährig erworbene Beteiligung die Steuerfreistellung ermöglichen.

Worum geht es?

§ 8b Abs. 4 KStG steht in steuerstoff für Beteiligungserträge (Abs. 4) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ist § 8b Abs. 1 KStG anwendbar, bleiben die Dividenden grundsätzlich außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % der Bezüge nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind damit regelmäßig 95 % steuerfrei.
  • Bezüge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft? → § 8b Abs. 1 KStG prüfen.
  • Beteiligung erst unterjährig erworben? → Rückbeziehungsfiktion des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG prüfen.
  • Steuerbefreiung anwendbar? → 5 % der Bezüge gelten nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

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