§ 8b Abs. 3 KStG
Beteiligungserträge (Abs. 3) — Körperschaftsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 8b KStG · Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
Absatz 3
Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
Steuerstoff-Erklärung
Ausgegebene Darlehen stehen bei Betriebsprüfungen von Kapitalgesellschaften häufig im Fokus. Führt eine Teilwertabschreibung, ein Forderungsverzicht oder eine andere Gewinnminderung im Zusammenhang mit einem Darlehen zu Aufwand, kann dieser steuerlich nach § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden. [1] Eine spätere Veräußerung oder Absenkung der Beteiligung verhindert die Anwendung daher nicht, wenn die Quote bei Darlehenshingabe bereits mehr als 25 % betrug. Lag die Beteiligung dagegen sowohl bei Darlehensgewährung als auch bei der späteren Gewinnminderung bei höchstens 25 %, greift § 8b Abs. 3 S. 4 KStG grundsätzlich nicht. [3]
Worum geht es?
§ 8b Abs. 3 KStG steht in steuerstoff für Beteiligungserträge (Abs. 3) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 8b Abs. 3 S. 7 KStG kann die Hinzurechnung vermieden werden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen zu denselben Bedingungen gewährt oder in der Krise nicht abgezogen hätte.
- Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 sind Fremdwährungsverluste nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG grundsätzlich nicht mehr außerbilanziell zu korrigieren.
- Ist eine Personengesellschaft beteiligt und greift § 8b Abs. 6 KStG?
- Eine handelsrechtlich zulässige Teilwertabschreibung auf ein Konzerndarlehen ist steuerlich nicht automatisch abzugsfähig. Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % droht regelmäßig die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG.
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Verwandte Fundstellen
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- § 8b Abs. 4 KStG – Beteiligungserträge (Abs. 4) — Körperschaftsteuergesetz
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