§ 8b Abs. 3 KStG
Beteiligungserträge (Abs. 3) — Körperschaftsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 8b KStG · Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
Absatz 3
Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
Steuerstoff-Erklärung
Die bisherige deutsche Behandlung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG darf deshalb nicht mit einer abschließenden unionsrechtlichen Klärung gleichgesetzt werden. Nach deutschem Recht bleibt der Übernahmegewinn bei einer Aufwärtsverschmelzung grundsätzlich steuerfrei. Über § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG wird jedoch § 8b KStG angewendet.
Worum geht es?
§ 8b Abs. 3 KStG steht in steuerstoff für Beteiligungserträge (Abs. 3) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die bisherige deutsche Behandlung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG darf deshalb nicht mit einer abschließenden unionsrechtlichen Klärung gleichgesetzt werden.
- Nach deutschem Recht bleibt der Übernahmegewinn bei einer Aufwärtsverschmelzung grundsätzlich steuerfrei. Über § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG wird jedoch § 8b KStG angewendet.
- § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG fingiert 5 % des steuerfreien Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben.
- Soweit der Übernahmegewinn auf die Beteiligung der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entfällt, wird § 8b KStG angewendet.
- § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG besteuert nach deutschem Verständnis nicht den Fusionsgewinn selbst, sondern fingiert nicht abziehbare Betriebsausgaben.
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Verwandte Fundstellen
- § 8b Abs. 1 KStG – Beteiligungserträge (Abs. 1) — Körperschaftsteuergesetz
- § 8b Abs. 2 KStG – Beteiligungserträge (Abs. 2) — Körperschaftsteuergesetz
- § 8b Abs. 3 S. 4 KStG – Beteiligungserträge (Abs. 3, S. 4) — Körperschaftsteuergesetz
- § 8b Abs. 3 S. 6 KStG – Beteiligungserträge (Abs. 3, S. 6) — Körperschaftsteuergesetz
- § 8b Abs. 3 S. 7 KStG – Beteiligungserträge (Abs. 3, S. 7) — Körperschaftsteuergesetz
- § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG – Beteiligungserträge (Abs. 3, Satz 1) — Körperschaftsteuergesetz
- § 8b Abs. 4 KStG – Beteiligungserträge (Abs. 4) — Körperschaftsteuergesetz
- § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG – Beteiligungserträge (Abs. 4, Satz 6) — Körperschaftsteuergesetz
- § 8b Abs. 5 KStG – Beteiligungserträge (Abs. 5) — Körperschaftsteuergesetz
- § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG – Beteiligungserträge (Abs. 5, Satz 1) — Körperschaftsteuergesetz
- § 8b Abs. 6 KStG – Beteiligungserträge (Abs. 6) — Körperschaftsteuergesetz
- § 8b KStG – Beteiligungserträge — Körperschaftsteuergesetz