§ 8b Abs. 1 KStG
Beteiligungserträge (Abs. 1) — Körperschaftsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 8b KStG · Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
Absatz 1
Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung. Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend. Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet. Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
Steuerstoff-Erklärung
Hinzurechnungen: - Körperschaftsteuer als nicht abziehbare Steuer - Solidaritätszuschlag, soweit einschlägig - Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG - Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG - verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG - nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG Abzüge: - steuerfreie Beteiligungserträge nach § 8b Abs. 1 KStG - verdeckte Einlagen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG - bereits innerbilanziell erfasste Erträge, die steuerlich neutral bleiben müssen
Worum geht es?
§ 8b Abs. 1 KStG steht in steuerstoff für Beteiligungserträge (Abs. 1) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG
- steuerfreie Beteiligungserträge nach § 8b Abs. 1 KStG
- Ist § 8b Abs. 1 KStG anwendbar, bleiben die Dividenden grundsätzlich außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % der Bezüge nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind damit regelmäßig 95 % steuerfrei.
- Bezüge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft? → § 8b Abs. 1 KStG prüfen.
- Beteiligung erst unterjährig erworben? → Rückbeziehungsfiktion des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG prüfen.
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