§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG
Beteiligungserträge (Abs. 5, Satz 1) — Körperschaftsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 8b KStG · Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
Absatz 5 · Satz 1
Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
Steuerstoff-Erklärung
Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft aus einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, bleiben nach § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 4 KStG gilt die Steuerbefreiung für Dividenden jedoch grundsätzlich nicht, wenn die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % beträgt (Streubesitzdividende). Wird im laufenden Jahr eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben, gilt dieser Erwerb nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG für Zwecke der Vorschrift als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Dadurch kann auch eine unterjährig erworbene Beteiligung die Steuerfreistellung ermöglichen.
Worum geht es?
§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG steht in steuerstoff für Beteiligungserträge (Abs. 5, Satz 1) — Körperschaftsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ist § 8b Abs. 1 KStG anwendbar, bleiben die Dividenden grundsätzlich außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % der Bezüge nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind damit regelmäßig 95 % steuerfrei.
- Bezüge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft? → § 8b Abs. 1 KStG prüfen.
- Beteiligung erst unterjährig erworben? → Rückbeziehungsfiktion des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG prüfen.
- Steuerbefreiung anwendbar? → 5 % der Bezüge gelten nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
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