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Körperschaftsteuer

Streubesitzdividenden: 10-%-Grenze und unterjähriger Beteiligungserwerb

Dividenden an Kapitalgesellschaften sind nach § 8b KStG grundsätzlich zu 95 % steuerfrei. Bei Beteiligungen unter 10 % zu Jahresbeginn greift jedoch die Streubesitzregel. Streit besteht insbesondere bei mehreren unterjährigen Anteilserwerben.

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Grundsatz

Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft aus einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, bleiben nach § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 4 KStG gilt die Steuerbefreiung für Dividenden jedoch grundsätzlich nicht, wenn die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % beträgt (Streubesitzdividende).

Wird im laufenden Jahr eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben, gilt dieser Erwerb nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG für Zwecke der Vorschrift als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Dadurch kann auch eine unterjährig erworbene Beteiligung die Steuerfreistellung ermöglichen.

Steuerwirkung

Ist § 8b Abs. 1 KStG anwendbar, bleiben die Dividenden grundsätzlich außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % der Bezüge nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind damit regelmäßig 95 % steuerfrei.

Beispiel: Erwerb von 15 % im laufenden Jahr

Eine GmbH erwirbt zum 1. März erstmals 15 % an einer anderen GmbH und erhält später im selben Jahr eine Dividende von 100.000 €. Obwohl zu Jahresbeginn tatsächlich noch keine Beteiligung bestand, greift die Rückbeziehungsfiktion: Der Erwerb von mindestens 10 % gilt als zu Jahresbeginn erfolgt. Von der Dividende sind im Ergebnis 95.000 € steuerfrei; 5.000 € gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Streitfall: Mehrere Erwerbe von jeweils weniger als 10 %

Problematisch ist, ob mehrere unterjährige Anteilserwerbe zusammengerechnet werden können. Beispiel: Eine GmbH erwirbt im Laufe eines Jahres von drei Veräußerern jeweils 6 % und erreicht damit insgesamt 18 %.

Die im Ausgangsbeitrag dargestellte Auffassung der Finanzverwaltung verlangt für die Rückbeziehungsfiktion grundsätzlich einen Erwerbsvorgang von mindestens 10 %. Das FG Hessen vertrat dagegen die Auffassung, dass es genügt, wenn durch mehrere Erwerbsvorgänge im Laufe des Jahres insgesamt eine Beteiligung von mindestens 10 % erreicht wird. Das Verfahren wurde im Ausgangsbeitrag mit BFH I R 16/21 angegeben.

Streitfall: Mehrere Geschäftsanteile am selben Tag

Werden mehrere Geschäftsanteile erworben, stellt sich ebenfalls die Frage, ob jeder Anteil isoliert oder der Beteiligungserwerb insgesamt zu betrachten ist. Im Ausgangsfall wurden zunächst Geschäftsanteile von 3,27 %, 3,27 % und 3,46 % und mit weiterer Urkunde am selben Tag zusätzliche Anteile von jeweils 25 % erworben.

Während die Finanzverwaltung die kleineren Anteile getrennt betrachtete, stellte das FG Sachsen auf die insgesamt erreichte Schachtelbeteiligung ab. Danach konnte die Ausschüttung – abgesehen von der 5-%-Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG – vollständig steuerfrei behandelt werden. Das Verfahren wurde im Ausgangsbeitrag mit BFH I R 30/21 angegeben.

Prüfungsschema

1. Bezüge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft? → § 8b Abs. 1 KStG prüfen. 2. Unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 %? → Dann grundsätzlich keine Streubesitzdividende. 3. Beteiligung erst unterjährig erworben? → Rückbeziehungsfiktion des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG prüfen. 4. Wurden mindestens 10 % in einem oder mehreren Erwerbsvorgängen erreicht? → Bei mehraktigem Erwerb Rechtsprechungsstand beachten. 5. Steuerbefreiung anwendbar? → 5 % der Bezüge gelten nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Merksatz

Bei Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften ist die 10-%-Grenze des § 8b Abs. 4 KStG entscheidend. Ein unterjähriger Erwerb von mindestens 10 % kann auf den Jahresbeginn zurückwirken. Bei mehreren Erwerbsvorgängen ist besonders zu prüfen, ob die Beteiligungen für die Rückbeziehungsfiktion zusammenzurechnen sind.

Praxis-Hinweis

Bei streitigen mehraktigen Anteilserwerben sollte der aktuelle Verfahrensstand geprüft werden. Soweit die Rechtsfrage für den Steuerfall noch offen und verfahrensrechtlich relevant ist, kommen Rechtsbehelf und Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf ein einschlägiges anhängiges Verfahren in Betracht.