§ 89 Abs. 2 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Gebührenpflicht knüpft an den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO an. BFH, Az. II R 38/23; verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO.
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Worum geht es?
§ 89 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Gebührenpflicht knüpft an den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO an.
- BFH, Az. II R 38/23; verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO.
- Ist wegen ungeklärter steuerlicher Folgen eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO angezeigt?
Passende Wissensbeiträge
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- Verbindliche Auskunft: Höhe und Entstehung der GebührenAO / VerfahrensrechtBFH II R 38/23: Für die Gebühren einer verbindlichen Auskunft ist die Zahl der eigenständigen Sachverhalte maßgeblich – nicht die Zahl der Steuerfragen oder Steuerarten. Gebührenfestsetzungen unterliegen keiner Festsetzungsverjährung.
- Güterstandsschaukel Teil 2: Berechnung, Erfüllung, Modifikation und GestaltungsrisikenErbschaftsteuerVertiefung zur Güterstandsschaukel: indexiertes Anfangsvermögen, Endvermögen, Vorausempfänge, Erfüllung in Geld oder durch Vermögensgegenstände, modifizierte Zugewinngemeinschaft, Wiederholung sowie zeitliche und ertragsteuerliche Risiken.