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AO / Verfahrensrecht

Verbindliche Auskunft: Höhe und Entstehung der Gebühren

BFH II R 38/23: Für die Gebühren einer verbindlichen Auskunft ist die Zahl der eigenständigen Sachverhalte maßgeblich – nicht die Zahl der Steuerfragen oder Steuerarten. Gebührenfestsetzungen unterliegen keiner Festsetzungsverjährung.

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Verbindliche Auskunft: Höhe der Gebühren

BFH, Az. II R 38/23

KERNAUSSAGE

Wird beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragt, fällt grundsätzlich eine Gebühr an. Für die Frage, wie viele Gebühren festgesetzt werden dürfen, kommt es nicht auf die Anzahl der steuerrechtlichen Einzelfragen oder der betroffenen Steuerarten an.

Entscheidend ist vielmehr, wie viele eigenständige Sachverhalte dem Auskunftsersuchen zugrunde liegen.

WAS IST EIN „SACHVERHALT“?

Als Sachverhalt ist das vom Antragsteller geplante Vorhaben zu verstehen. Gemeint ist ein einheitlicher Lebensvorgang und nicht lediglich die Summe einzelner Tatsachen oder steuerrechtlicher Tatbestandsmerkmale.

Stehen mehrere Einzelmaßnahmen in einem hinreichenden sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, können sie insgesamt einen einzigen Sachverhalt bilden.

Daher gilt:

• Mehrere steuerrechtliche Fragen führen nicht automatisch zu mehreren gebührenpflichtigen Sachverhalten. • Auch die Betroffenheit verschiedener Steuerarten begründet für sich allein keine Mehrzahl von Sachverhalten. • Maßgeblich ist der tatsächliche sachliche und wirtschaftliche Zusammenhang des geplanten Vorhabens.

BEISPIEL: MEHRSTUFIGE UMSTRUKTURIERUNG

Plant ein Unternehmer eine Umstrukturierung seiner Beteiligungen in mehreren aufeinander abgestimmten Schritten und sollen die Beteiligungen anschließend im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf Familienangehörige übertragen werden, kann dies insgesamt ein einheitliches Vorhaben darstellen.

Werden zu den einzelnen Schritten mehrere steuerrechtliche Fragen gestellt, rechtfertigt dies nicht automatisch mehrere Gebühren. Liegt nur ein einheitlicher Sachverhalt vor, darf für die darauf bezogenen Auskunftsanträge insgesamt nur eine Gebühr festgesetzt werden.

PRÜFUNGSSCHEMA: EIN ODER MEHRERE SACHVERHALTE?

1. Welches konkrete Vorhaben plant der Antragsteller? 2. Welche Einzelmaßnahmen gehören zu diesem Vorhaben? 3. Sind die einzelnen Schritte sachlich miteinander verknüpft? 4. Besteht zwischen den Maßnahmen ein wirtschaftlicher Zusammenhang? 5. Dienen die einzelnen Schritte einem gemeinsamen Gesamtziel? 6. Oder handelt es sich um voneinander unabhängige Lebensvorgänge?

Erst nach dieser Abgrenzung ist zu bestimmen, wie viele gebührenrechtlich relevante Sachverhalte vorliegen.

KEINE FESTSETZUNGSVERJÄHRUNG DER GEBÜHR

Gebühren für verbindliche Auskünfte unterliegen nach der Entscheidung keiner Festsetzungsverjährung.

Zwar handelt es sich bei ihnen um steuerliche Nebenleistungen. Die allgemeinen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gelten für steuerliche Nebenleistungen jedoch nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

Auch die einjährige Frist des § 346 Abs. 2 AO für Vollstreckungskosten ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Gebühren für verbindliche Auskünfte anzuwenden.

Der Zweck dieser Vorschrift ist ein anderer: Sie schützt Vollstreckungsschuldner, die möglicherweise keine Kenntnis von einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen haben. Bei einer verbindlichen Auskunft liegt die Situation anders. Der Antragsteller stellt den Antrag selbst, kennt die grundsätzliche Gebührenpflicht und kann die möglichen Kosten des Verfahrens grundsätzlich einschätzen.

GEBÜHR AUCH BEI ABLEHNUNG ODER RÜCKNAHME

Die Gebührenpflicht knüpft an den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO an.

Die Gebühr kann daher unabhängig davon entstehen, ob

• die beantragte Auskunft im Sinne des Antragstellers erteilt wird, • die Finanzverwaltung zu einer anderen steuerlichen Beurteilung gelangt, • die Erteilung der Auskunft abgelehnt wird oder • der Antrag zurückgenommen wird.

Auch eine ablehnende Entscheidung kann dem Antragsteller Klarheit über die steuerrechtliche Behandlung des geplanten Vorhabens verschaffen. Zudem dient die Gebühr dem Ausgleich des durch die Bearbeitung des Auskunftsersuchens verursachten Verwaltungsaufwands.

PRAXISHINWEIS

Bei umfangreichen Gestaltungen sollte bereits im Antrag deutlich herausgearbeitet werden, warum mehrere Einzelschritte Bestandteil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorhabens sind.

Eine klare Darstellung des Zusammenhangs kann für die gebührenrechtliche Beurteilung entscheidend sein. Die bloße Zahl der gestellten Rechtsfragen oder der berührten Steuerarten ist dagegen nicht ausschlaggebend.

MERKSÄTZE

• Gebührenmaßstab ist der Sachverhalt – nicht die Zahl der Rechtsfragen. • Ein Sachverhalt ist das geplante Vorhaben als einheitlicher Lebensvorgang. • Sachlich und wirtschaftlich zusammenhängende Einzelschritte können einen einzigen Sachverhalt bilden. • Mehrere Steuerarten bedeuten nicht automatisch mehrere Gebühren. • Gebühren für verbindliche Auskünfte unterliegen nach BFH II R 38/23 keiner Festsetzungsverjährung. • Die Gebühr kann auch bei Ablehnung oder Rücknahme des Auskunftsantrags entstehen.

FUNDSTELLE

BFH, Az. II R 38/23; verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO.