Gesetz

§ 89 Abs. 3 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Gebührenpflicht knüpft an den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO an. BFH, Az. II R 38/23; verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 89 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Gebührenpflicht knüpft an den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO an.
  • BFH, Az. II R 38/23; verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO.

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