§ 89 Abs. 3 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Gebührenpflicht knüpft an den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO an. BFH, Az. II R 38/23; verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 89 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Gebührenpflicht knüpft an den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO an.
- BFH, Az. II R 38/23; verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 und 3 AO.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.