Gesetz

§ 8 EStDV

Vorschrift im Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen kann nach § 8 EStDV unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil - nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks beträgt und - nicht mehr als 20.500 EUR wert ist. 12. Praxis-Prüfschema 1. Ist der Raum überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer? 2. Ist er räumlich abgeschlossen und nahezu ausschließlich beruflich genutzt? 3. Liegt der qualitative Mittelpunkt der Gesamttätigkeit dort? 4. Tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale wählen. 5. Falls kein Mittelpunkt: Voraussetzungen der Tagespauschale prüfen. 6. Arbeitsmittel gesondert beurteilen. 7. Vorsteuer unabhängig von der ertragsteuerlichen Abzugsbeschränkung prüfen. 8. Arbeitszimmerkosten gesondert aufzeichnen. 9. Bei Eigentum Betriebsvermögenszuordnung nach § 8 EStDV prüfen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 8 EStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen kann nach § 8 EStDV unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil
  • Bei Eigentum Betriebsvermögenszuordnung nach § 8 EStDV prüfen.
  • War ein Grundstücksteil nach früherer Rechtslage zwingend Betriebsvermögen und wird er aufgrund der neuen Grenzen des § 8 EStDV in das Privatvermögen entnommen, sind grundsätzlich die stillen Reserven dieses Grundstücksteils bei der Entnahme aufzudecken.
  • Wird wegen eines nach § 8 EStDV dem Privatvermögen zugeordneten Grundstücksteils eine Betriebsaufspaltung angenommen, sollte die noch ungeklärte Rechtsfrage dokumentiert und bei nachteiliger Veranlagung ein Rechtsbehelf geprüft werden.
  • Bewertungsmaßstab für abnutzbares Anlagevermögen

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