Gesetz

§ 8 Satz 2 EStDV

Vorschrift im Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Satz 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Seit dem 01.01.2026 gilt für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile eine erweiterte Bagatellregelung in § 8 EStDV. Danach brauchen solche Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 qm oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, dürfen die mit diesem Grundstücksteil zusammenhängenden Aufwendungen nach § 8 Satz 2 EStDV nicht abgezogen werden. Praxisproblem: Betriebsaufspaltung trotz Privatvermögen Die Zuordnung eines Grundstücksteils zum Privatvermögen nach § 8 EStDV beantwortet nicht automatisch die Frage, ob der Grundstücksteil für eine Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Für eine Betriebsaufspaltung müssen weiterhin zwei Voraussetzungen vorliegen:

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 8 Satz 2 EStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Satz 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • War ein Grundstücksteil nach früherer Rechtslage zwingend Betriebsvermögen und wird er aufgrund der neuen Grenzen des § 8 EStDV in das Privatvermögen entnommen, sind grundsätzlich die stillen Reserven dieses Grundstücksteils bei der Entnahme aufzudecken.
  • Wird wegen eines nach § 8 EStDV dem Privatvermögen zugeordneten Grundstücksteils eine Betriebsaufspaltung angenommen, sollte die noch ungeklärte Rechtsfrage dokumentiert und bei nachteiliger Veranlagung ein Rechtsbehelf geprüft werden.

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