§ 27 Abs. 16 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 16)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei unentgeltlich an Gesellschafter überlassenen Räumen in Unternehmensgebäuden sind insbesondere § 15 Abs. 1b, § 3 Abs. 9a und die Übergangsregel des § 27 Abs. 16 UStG zu beachten. Bei älteren Herstellungsfällen können aufgrund der historischen Seeling-Rechtsprechung andere Folgen gelten als bei Gebäuden, deren Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen wurde. Bei neueren Fällen kann der Vorsteuerabzug für den nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteil ausgeschlossen sein, wodurch insoweit keine Wertabgabenbesteuerung erfolgt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 27 Abs. 16 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 16) und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine GiG kann vorliegen, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen wird und der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann.
- Grundsatz: Gesellschaft und Gesellschafter getrennt prüfen
- Grundprinzip: Vorsteuerabzug wird bei Leistungsbezug beurteilt
- Grundschema: Vorsteuer des Berichtigungsobjekts × Änderung in Prozentpunkten × Zeitanteil.
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