§ 27 Abs. 38 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 38)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die gesetzlichen Neuregelungen zur E-Rechnung ergeben sich insbesondere aus § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG. Die Übergangsregelungen stehen in § 27 Abs. 38 UStG.
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Worum geht es?
§ 27 Abs. 38 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 38) und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Countdown läuft: Ab 2027 müssen viele Unternehmen E-Rechnungen ausstellen
- Die gesetzlichen Neuregelungen zur E-Rechnung ergeben sich insbesondere aus § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG. Die Übergangsregelungen stehen in § 27 Abs. 38 UStG.
- E-Rechnung: Umstellung bis zum 1.1.2027 vorbereiten
- Deutschland hat die E-Rechnung bereits vorgezogen. Die hierfür erforderliche unionsrechtliche Genehmigung erfolgte durch Durchführungsbeschluss des EU-Rats vom 25.7.2023.
- Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht bestehen neben den zeitlich beschränkten Übergangsregelungen in § 27 Abs. 38 dauerhaft für Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV und Fahrausweise, die gem. § 34 UStDV als Rechnungen gelten.
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- Der Countdown läuft: Ab 2027 müssen viele Unternehmen E-Rechnungen ausstellenE-RechnungAb 2027 müssen viele Unternehmen bei inländischen B2B-Umsätzen E-Rechnungen ausstellen. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Gesamtumsatz 2026 über 800.000 EUR lag. Kleinunternehmer sowie bestimmte steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise sind ausgenommen.
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