§ 25b UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 25b UStG · Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Absatz 1
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn 1. drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt, 2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sind, 3. der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und 4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in dem Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
Absatz 2
Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen; 2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet, 3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und 4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet.
Absatz 3
Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.
Absatz 4
Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschuldeten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
2) Anwendungsfälle (§ 13b Abs. 2 UStG) - Nr. 1: Werklieferungen / sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (i. V. m. § 13b Abs. 1 UStG für ig. sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG). - Nr. 4: Bauleistungen, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. - Nr. 5: Gas, Elektrizität, Wärme/Kälte unter besonderen Voraussetzungen. - Nr. 7–11: Schrott, bestimmte Metalle, Altgold, Mobilfunkgeräte/Tablets ab Schwelle, CO₂-Zertifikate. - Dreiecksgeschäfte: Vereinfachung nach § 25b UStG prüfen.
Worum geht es?
§ 25b UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Dreiecksgeschäfte: Vereinfachung nach § 25b UStG prüfen.
- bestimmte Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG.
- Grundprinzip des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- Für die Vereinfachung müssen insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25b erfüllt sein. Besonders wichtig sind:
- Mögliche Formulierung: „Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.“
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