§ 25b Abs. 2 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 2)
Gesetzeswortlaut
§ 25b UStG · Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Absatz 2
Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen; 2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet, 3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 7, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und 4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Die ZM nach § 18a UStG dient insbesondere der Meldung bestimmter innergemeinschaftlicher Umsätze. Erfasst werden insbesondere: • innergemeinschaftliche Lieferungen, • im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen nach dem B2B-Grundsatz des § 3a Abs. 2 UStG, bei denen der Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet, • bestimmte Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG.
Worum geht es?
§ 25b Abs. 2 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- bestimmte Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG.
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