§ 22 Nr. 2 EStG
Sonstige Einkünfte (Nr. 2) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Einkünfte aus Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG lagen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil Veräußerungen im Privatbereich keine „Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Private Veräußerungsgeschäfte fallen unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, wobei allerdings nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind.
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Worum geht es?
§ 22 Nr. 2 EStG steht in steuerstoff für Sonstige Einkünfte (Nr. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Einkünfte aus Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG lagen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil Veräußerungen im Privatbereich keine „Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
- Private Veräußerungsgeschäfte fallen unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, wobei allerdings nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind.
- Die Entgeltlichkeitsquote berechnet sich wie folgt:
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- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Veräußerung privat geschenkter EuropalettenEinkommensteuerFG Sachsen 8 V 597/26: Bei der Veräußerung von rund 1.500 geschenkt erhaltenen Europaletten fehlt es an der für Einkünfte aus Gewerbebetrieb erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Auch § 22 Nr. 3 EStG greift bei privaten Veräußerungen nicht.
- Teilentgeltliche Grundstücksübertragung: Veräußerungsgewinn nach § 23 EStGEinkommensteuerBei einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung innerhalb der Zehnjahresfrist wird der Vorgang nach dem Verhältnis von Gegenleistung und Verkehrswert in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt.