Gesetz

§ 22 Nr. 2 EStG

Sonstige Einkünfte (Nr. 2) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung innerhalb der Zehnjahresfrist wird der Vorgang nach dem Verhältnis von Gegenleistung und Verkehrswert in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 22 Nr. 2 EStG steht in steuerstoff für Sonstige Einkünfte (Nr. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Entgeltlichkeitsquote berechnet sich wie folgt:

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