Gesetz

§ 22 Nr. 2 EStG

Sonstige Einkünfte (Nr. 2) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Einkünfte aus Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG lagen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil Veräußerungen im Privatbereich keine „Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Private Veräußerungsgeschäfte fallen unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, wobei allerdings nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 22 Nr. 2 EStG steht in steuerstoff für Sonstige Einkünfte (Nr. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Einkünfte aus Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG lagen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil Veräußerungen im Privatbereich keine „Leistungen“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
  • Private Veräußerungsgeschäfte fallen unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG, wobei allerdings nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ausgenommen sind.
  • Die Entgeltlichkeitsquote berechnet sich wie folgt:

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