Leistungen innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises werden grundsätzlich wie Leistungen zwischen vollständig selbständigen Unternehmern behandelt.
Organschaft · schwer
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Leistungen innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises werden grundsätzlich wie Leistungen zwischen vollständig selbständigen Unternehmern behandelt.
Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch
Richtige Antwort Falsch
Erklärung Bei wirksamer Organschaft werden die eingegliederten Unternehmensteile umsatzsteuerlich dem Organträger zugerechnet; Innenleistungen sind grundsätzlich nicht steuerbar.
Rechtsgrundlage § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG