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Umsatzsteuer

Leistungen innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises werden grundsätzlich wie Leistungen zwischen vollständig selbständigen Unternehmern behandelt.

Organschaft · schwer

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Leistungen innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises werden grundsätzlich wie Leistungen zwischen vollständig selbständigen Unternehmern behandelt.

Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch

Richtige Antwort Falsch

Erklärung Bei wirksamer Organschaft werden die eingegliederten Unternehmensteile umsatzsteuerlich dem Organträger zugerechnet; Innenleistungen sind grundsätzlich nicht steuerbar.

Rechtsgrundlage § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG