§ 17 Abs. 2a EStG
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 2a) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Fällt ein Gesellschafter mit einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe an "seiner" Kapitalgesellschaft aus, ist zu klären, ob der Verlust im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung oder als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist. Grundsatz § 17 Abs. 1 EStG erfasst den Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre. Der Auflösungsverlust wird nach denselben Grundsätzen ermittelt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 17 Abs. 2a EStG steht in steuerstoff für Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 2a) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- § 17 Abs. 1 EStG erfasst den Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre. Der Auflösungsverlust wird nach denselben Grundsätzen ermittelt.
- Nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG
- § 17 Abs. 2a EStG definiert die Anschaffungskosten gesellschaftsrechtlich und benennt ausdrücklich als nachträgliche Anschaffungskosten:
- Einlagefähig ist nur ein bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil. Die Zuwendung muss bei der GmbH
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- Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Finanzierungshilfen nach § 17 EStGEinkommensteuerWann Darlehensausfälle und Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG führen und wann § 20 Abs. 2 EStG greift.
- Verdeckte Einlage: Folgen bei GmbH und GesellschafterGmbHEine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine nahestehende Person der GmbH aus gesellschaftsrechtlichen Gründen einen bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil unentgeltlich oder verbilligt zuwendet. Sie darf das Einkommen der GmbH grundsätzlich nicht erhöhen und führt regelmäßig zu einem Zugang im steuerlichen Einlagekonto.