Gesetz

§ 17 Abs. 2a EStG

Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 2a) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Fällt ein Gesellschafter mit einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe an "seiner" Kapitalgesellschaft aus, ist zu klären, ob der Verlust im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung oder als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen ist. Grundsatz § 17 Abs. 1 EStG erfasst den Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre. Der Auflösungsverlust wird nach denselben Grundsätzen ermittelt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 17 Abs. 2a EStG steht in steuerstoff für Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 2a) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • § 17 Abs. 1 EStG erfasst den Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre. Der Auflösungsverlust wird nach denselben Grundsätzen ermittelt.
  • Nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG
  • § 17 Abs. 2a EStG definiert die Anschaffungskosten gesellschaftsrechtlich und benennt ausdrücklich als nachträgliche Anschaffungskosten:
  • Einlagefähig ist nur ein bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil. Die Zuwendung muss bei der GmbH

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