§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 2, Nr. 3)
Gesetzeswortlaut
§ 17 UStG · Änderung der Bemessungsgrundlage
Absatz 1
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Eine Rücklieferung ist von der Rückgängigmachung des ursprünglichen Umsatzes zu unterscheiden. Bei einer Rücklieferung liegt ein neuer, selbständiger Leistungsaustausch aufgrund eines neuen Willensentschlusses vor. Der ursprüngliche Umsatz bleibt bestehen; § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG greift nicht. Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits mit Ausführung der Leistung auf Basis des vereinbarten Entgelts, obwohl die Gegenleistung möglicherweise erst später eingeht. Weicht die tatsächlich realisierte Gegenleistung später von der ursprünglich maßgeblichen Bemessungsgrundlage ab, sorgt § 17 UStG für die Korrektur von Umsatzsteuer und korrespondierendem Vorsteuerabzug.
Worum geht es?
§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 2, Nr. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Keine Anwendung des § 17 bei bereits anfänglich niedrigerem Entgelt
- Preisnachlässe oder Rabatte, die bereits bei Ausführung der Leistung feststehen und unmittelbar das Entgelt mindern, führen von Anfang an zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage. Es handelt sich dann nicht um eine nachträgliche Änderung nach § 17 UStG.
- Merke: § 17 korrigiert beide Seiten des Leistungsaustauschs.
- Besondere Rechnungskorrekturregeln, insbesondere § 14c UStG, sind von § 17 UStG abzugrenzen.
- Mindert sich der Kaufpreis aufgrund einer Mängelrüge erst nach Ausführung des Umsatzes, ändert sich die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung des Minderungsanspruchs. Dann ist § 17 UStG anzuwenden.
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