§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1, Satz 8)
Gesetzeswortlaut
§ 17 UStG · Änderung der Bemessungsgrundlage
Absatz 1 · Satz 8
Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Dann stellt sich die Frage, ob die Bonuszahlung weiterhin als nachträgliche Entgeltminderung der ursprünglichen Lieferungen nach § 17 UStG behandelt werden kann. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist die für die ursprüngliche Lieferung abgeführte Umsatzsteuer entsprechend zu berichtigen bzw. zu mindern.
Worum geht es?
§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1, Satz 8) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Dann stellt sich die Frage, ob die Bonuszahlung weiterhin als nachträgliche Entgeltminderung der ursprünglichen Lieferungen nach § 17 UStG behandelt werden kann.
- Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist die für die ursprüngliche Lieferung abgeführte Umsatzsteuer entsprechend zu berichtigen bzw. zu mindern.
- Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG muss der ursprüngliche Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug entsprechend berichtigen.
- Die Berichtigung erfolgt nach § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
- UNTERSCHIEDLICH BESTEUERTE UMSÄTZE – § 17 ABS. 4 UStG
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