Gesetz

§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1, Satz 8)

Gesetzeswortlaut

§ 17 UStG · Änderung der Bemessungsgrundlage

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 8

Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Dann stellt sich die Frage, ob die Bonuszahlung weiterhin als nachträgliche Entgeltminderung der ursprünglichen Lieferungen nach § 17 UStG behandelt werden kann. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist die für die ursprüngliche Lieferung abgeführte Umsatzsteuer entsprechend zu berichtigen bzw. zu mindern.

Worum geht es?

§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Abs. 1, Satz 8) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Dann stellt sich die Frage, ob die Bonuszahlung weiterhin als nachträgliche Entgeltminderung der ursprünglichen Lieferungen nach § 17 UStG behandelt werden kann.
  • Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist die für die ursprüngliche Lieferung abgeführte Umsatzsteuer entsprechend zu berichtigen bzw. zu mindern.
  • Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG muss der ursprüngliche Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug entsprechend berichtigen.
  • Die Berichtigung erfolgt nach § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
  • UNTERSCHIEDLICH BESTEUERTE UMSÄTZE – § 17 ABS. 4 UStG

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