Gesetz

§ 165 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kann ein Prüfungsfeld innerhalb der verbleibenden Verjährungsfrist nicht abschließend geklärt werden, kann ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO genutzt werden.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 165 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Kann ein Prüfungsfeld innerhalb der verbleibenden Verjährungsfrist nicht abschließend geklärt werden, kann ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO genutzt werden.
  • B. Korrektur der Steuerbilanz nach einer Betriebsprüfung und Abweichungen zur Handelsbilanz
  • Werbungskosten werden grundsätzlich im Kalenderjahr des Abflusses berücksichtigt (§ 11 Abs. 2 EStG).

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