§ 165 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Kann ein Prüfungsfeld innerhalb der verbleibenden Verjährungsfrist nicht abschließend geklärt werden, kann ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO genutzt werden.
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Worum geht es?
§ 165 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Kann ein Prüfungsfeld innerhalb der verbleibenden Verjährungsfrist nicht abschließend geklärt werden, kann ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO genutzt werden.
- B. Korrektur der Steuerbilanz nach einer Betriebsprüfung und Abweichungen zur Handelsbilanz
- Werbungskosten werden grundsätzlich im Kalenderjahr des Abflusses berücksichtigt (§ 11 Abs. 2 EStG).
Passende Wissensbeiträge
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