§ 165 Abs. 1 AO
Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Besteht noch Ungewissheit, ob das Objekt vermietet, selbst genutzt oder verkauft werden soll, fehlt regelmäßig die erforderliche konkrete Einkunftserzielungsabsicht. Die Feststellungslast für die ernsthafte Vermietungsabsicht trägt grundsätzlich der Steuerpflichtige. Bei verbleibender Ungewissheit kann eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO in Betracht kommen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 165 Abs. 1 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Werbungskosten werden grundsätzlich im Kalenderjahr des Abflusses berücksichtigt (§ 11 Abs. 2 EStG).
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