§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG
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Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Grundsatz Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten kann als auch Mitunternehmerrisiko trägt. Wird eine Tätigkeit der Erbengemeinschaft in eine GbR als andere Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG überführt, ist die steuerliche Trennung der Feststellungssubjekte besonders zu beachten.
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Worum geht es?
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG steht in steuerstoff für Weitere Fundstelle zum Beitrag und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist und sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten kann als auch Mitunternehmerrisiko trägt.
- Wird eine Tätigkeit der Erbengemeinschaft in eine GbR als andere Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG überführt, ist die steuerliche Trennung der Feststellungssubjekte besonders zu beachten.
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