§ 14c Abs. 2 UStG
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 14c UStG · Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Absatz 2
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand 1. wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder 2. einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis Korn – Bunjes, UStG, 25. Auflage 2026 – Rn. 58–62 58 Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 S. 1), wenn damit eine Gefährdung des Steueraufkommens durch potenzielle Inanspruchnahme des VorSt-Abzugs begründet wird (daher keine Steuerschuld bei Rechnungen an Endverbraucher → Rn. 17 ff.). § 14c Abs. 2 S. 1 gilt für alle, die persönlich nicht berechtigt sind, USt gesondert in Rechnungen auszuweisen, also Unternehmer, die unter ein besonderes Besteuerungsregime fallen, das ihnen den Ausweis der USt persönlich untersagt (→ Rn. 63 ff.). Daneben gilt das Gleiche für
Worum geht es?
§ 14c Abs. 2 UStG steht in steuerstoff für Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- – Nichtunternehmer, die wie Unternehmer abrechnen (§ 14c Abs. 2 S. 2 Hs. 2 Alternative 1; → Rn. 68 ff.), und
- – Unternehmer, die für nicht erbrachte Leistungen abrechnen (§ 14c Abs. 2 S. 2 Hs. 2 Alternative 2; → Rn. 76 ff.),
- Urheber-/Wettbewerbsabmahnung:** Aufwendungsersatz für Abmahnung ist Entgelt eines Leistungsaustauschs (BFH 21.12.2016 – XI R 27/14; BFH 13.02.2019 – XI R 1/17). Unberechtigter USt-Ausweis: § 14c Abs. 2 UStG beachten.
- Bei Abmahnung unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG prüfen.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- § 14c UStG: Unberechtigter Steuerausweis – Anwendungsbereich und GutschriftenUmsatzsteuerZum Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG: unberechtigter Steuerausweis, Nichtunternehmer, nicht erbrachte Leistungen, Organschaft sowie die seit 6.12.2024 ausdrücklich geregelte Steuerschuld bei Gutschriften ohne unverzüglichen Widerspruch.
- § 14c UStG – Unberechtigter Steuerausweis: Anwendungsbereich und GutschriftenUmsatzsteuerKorn zu § 14c Abs. 2 UStG: Steuerschuld beim unberechtigten Steuerausweis, Besonderheiten bei Nichtunternehmern, nicht erbrachten Leistungen und Gutschriften sowie die Wirkung des Widerspruchs.
- UStAE 1.3 – Schadensersatz (Fassung 31.12.2025)UmsatzsteuerEchter Schadensersatz, steuerbares Leistungsentgelt, Entgeltminderung und Leasing-Ausgleichszahlungen mit Prüfungsschema.
Verwandte Fundstellen
- § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (Abs. 1, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz
- § 14c Abs. 1 UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz
- § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (Abs. 2, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz
- § 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis — Umsatzsteuergesetz