Gesetz

§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG

Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (Abs. 2, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 14c UStG · Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

amtlicher Text

Absatz 2 · Satz 2

Das Gleiche gilt, wenn jemand 1. wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder 2. einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Dadurch kann eine Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises entstehen. Nach dem zugrunde liegenden Beitrag schuldet die Klägerin die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 14c Abs. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG. 1. Wer soll nach der wirtschaftlichen Realität die Kosten endgültig tragen? 2. Welche konkrete Leistung soll der Rechnungsaussteller an den Rechnungsempfänger erbringen? 3. Besteht zwischen Leistung und Zahlung ein unmittelbarer Zusammenhang? 4. Wird derselbe Betrag lediglich hin- und zurückberechnet? 5. Handelt es sich tatsächlich nur um eine interne Kostenzuordnung? 6. Wer erbringt die zugrunde liegende Leistung tatsächlich an wen? 7. Ist der Rechnungsempfänger überhaupt Leistungsempfänger? 8. Liegt eine ordnungsgemäße Eingangsleistung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs vor? 9. Wurde trotz fehlender Leistung Umsatzsteuer offen ausgewie

Worum geht es?

§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG steht in steuerstoff für Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (Abs. 2, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Dadurch kann eine Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises entstehen. Nach dem zugrunde liegenden Beitrag schuldet die Klägerin die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 14c Abs. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
  • Ist deshalb eine Steuerschuld nach § 14c UStG zu prüfen?
  • Ein offener Umsatzsteuerausweis kann auch bei fehlender Leistung eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen.

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