Gesetz

§ 147 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

6. Cloud, Systemwechsel und Datenzugriff - Eine Aufbewahrung in der Cloud ist möglich, wenn GoBD, Datenschutz, Verfügbarkeit und Datenzugriff gewährleistet sind. - Bei Aufbewahrung außerhalb der EU bzw. des EWR können besondere steuerliche Genehmigungen erforderlich sein. - Nach einem Systemwechsel müssen die Daten vollständig, maschinell auswertbar und prüfbar bleiben. Reine PDF-Reports oder Druckdateien reichen regelmäßig nicht aus. - Die Finanzverwaltung kann im Rahmen von Außenprüfungen auf aufbewahrungspflichtige digitale Daten zugreifen (§ 147 Abs. 6 AO).

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 147 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Finanzverwaltung kann im Rahmen von Außenprüfungen auf aufbewahrungspflichtige digitale Daten zugreifen (§ 147 Abs. 6 AO).

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