§ 147 AO
Vorschrift im Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
6. Cloud, Systemwechsel und Datenzugriff - Eine Aufbewahrung in der Cloud ist möglich, wenn GoBD, Datenschutz, Verfügbarkeit und Datenzugriff gewährleistet sind. - Bei Aufbewahrung außerhalb der EU bzw. des EWR können besondere steuerliche Genehmigungen erforderlich sein. - Nach einem Systemwechsel müssen die Daten vollständig, maschinell auswertbar und prüfbar bleiben. Reine PDF-Reports oder Druckdateien reichen regelmäßig nicht aus. - Die Finanzverwaltung kann im Rahmen von Außenprüfungen auf aufbewahrungspflichtige digitale Daten zugreifen (§ 147 Abs. 6 AO).
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 147 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Finanzverwaltung kann im Rahmen von Außenprüfungen auf aufbewahrungspflichtige digitale Daten zugreifen (§ 147 Abs. 6 AO).
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