Umsatzsteuer: Hin- und Rückberechnung bei einer Kostenpauschale
Bei einer bloßen Hin- und Rückberechnung einer Kostenpauschale zwischen Entleiher und Verleiher von Zeitarbeitskräften fehlt es am Leistungsaustausch. Folge: kein Vorsteuerabzug; ein offener Steuerausweis kann jedoch eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen.
Umsatzsteuer: Hin- und Rückberechnung bei einer Kostenpauschale
KERNAUSSAGE
Wird eine Kostenpauschale zwischen zwei Unternehmern lediglich hin- und zurückberechnet, ohne dass der Zahlung eine eigenständige Leistung zugrunde liegt, fehlt es insoweit an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch.
Im entschiedenen Fall betraf dies die vergünstigte Nutzung von Betriebskantinen durch Zeitarbeitskräfte. Der Entleiher stellte dem Verleiher eine Kopfpauschale in Rechnung, die der Verleiher anschließend in gleicher Höhe wieder an den Entleiher zurückberechnete.
Nach der wirtschaftlichen Realität sollte allein der Entleiher mit den Kosten der tatsächlichen Kantinennutzung belastet werden. Die Hin- und Rückrechnung diente lediglich der internen Kostenzuordnung.
SACHVERHALT
Die Klägerin vermittelte bzw. überließ Zeitarbeitskräfte an eine AG. Grundlage war ein Rahmenvertrag über die Arbeitnehmerüberlassung.
Durch einen Nachtrag wurde vereinbart, dass die überlassenen Arbeitnehmer während ihres Einsatzes die Betriebskantinen der AG zu denselben vergünstigten Mitarbeiterpreisen wie die eigenen Arbeitnehmer der AG nutzen konnten.
Für jeden überlassenen Arbeitnehmer und Einsatztag sollte die Klägerin eine pauschale Vergütung – eine sogenannte Kopfpauschale – an die AG entrichten.
Die AG stellte der Klägerin diese Beträge mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung. Die Klägerin machte daraus Vorsteuer geltend.
Anschließend berechnete die Klägerin die gezahlten Beträge in gleicher Höhe wieder an die AG zurück und behandelte sie als Mehrkosten der Personalüberlassung.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der AG.
BFH: KEIN LEISTUNGSAUSTAUSCH BEI BLOẞER KOSTENPAUSCHALE
Der BFH folgte der Auffassung, dass die Klägerin aus den Rechnungen der AG über die Kantinennutzung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
Entscheidend war die wirtschaftliche Betrachtung:
• Die AG berechnete die Kopfpauschale zunächst an die Klägerin. • Die Klägerin berechnete exakt diesen Betrag anschließend wieder an die AG zurück. • Wirtschaftlich sollte damit allein die AG die Kosten der Kantinennutzung tragen. • Die Klägerin wurde lediglich als Dritte in die interne Kostenzuordnung der AG einbezogen.
Der Hin- und Rückberechnung lag daher keine eigenständige Leistung zwischen AG und Klägerin zugrunde.
KEIN VORSTEUERABZUG
Fehlt es an einer steuerbaren Leistung, kann aus der entsprechenden Rechnung grundsätzlich kein Vorsteuerabzug hergeleitet werden.
Die bloße Ausstellung einer Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis ersetzt den für den Vorsteuerabzug erforderlichen tatsächlichen Leistungsaustausch nicht.
KEINE LEISTUNG DER VERLEIHERIN AN IHRE ARBEITNEHMER
Auch eine Leistung der Klägerin an die von der AG entliehenen Arbeitnehmer lag hinsichtlich der vergünstigten Kantinennutzung nicht vor.
Die Möglichkeit zur vergünstigten Nutzung der Kantine wurde unmittelbar von der AG gegenüber den Zeitarbeitskräften eingeräumt.
Die Klägerin erbrachte insoweit keine eigene Leistung an ihre Arbeitnehmer.
ACHTUNG: OFFENER STEUERAUSWEIS TROTZ FEHLENDER LEISTUNG
Besonders praxisrelevant ist die Rechnungsstellung der Klägerin an die AG.
Obwohl der Rückbelastung keine eigenständige Leistung zugrunde lag, hatte die Klägerin Umsatzsteuer offen ausgewiesen.
Dadurch kann eine Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises entstehen. Nach dem zugrunde liegenden Beitrag schuldet die Klägerin die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 14c Abs. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
PRAXISFOLGEN
Bei Kostenweiterbelastungen sollte vor Ausstellung oder Verbuchung einer Rechnung immer geprüft werden, ob tatsächlich ein Leistungsaustausch vorliegt.
Eine Kostenbelastung ist nicht allein deshalb umsatzsteuerbar, weil
• eine Rechnung erstellt wird, • Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird, • Geldbeträge zwischen den Beteiligten verrechnet werden oder • die Kosten im Zusammenhang mit einem anderen Leistungsaustausch stehen.
Entscheidend ist, ob der Zahlende für seine Zahlung tatsächlich eine individualisierbare Leistung erhält.
PRÜFSCHEMA: KOSTENWEITERBELASTUNG UND UMSATZSTEUER
1. Wer soll nach der wirtschaftlichen Realität die Kosten endgültig tragen? 2. Welche konkrete Leistung soll der Rechnungsaussteller an den Rechnungsempfänger erbringen? 3. Besteht zwischen Leistung und Zahlung ein unmittelbarer Zusammenhang? 4. Wird derselbe Betrag lediglich hin- und zurückberechnet? 5. Handelt es sich tatsächlich nur um eine interne Kostenzuordnung? 6. Wer erbringt die zugrunde liegende Leistung tatsächlich an wen? 7. Ist der Rechnungsempfänger überhaupt Leistungsempfänger? 8. Liegt eine ordnungsgemäße Eingangsleistung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs vor? 9. Wurde trotz fehlender Leistung Umsatzsteuer offen ausgewiesen? 10. Ist deshalb eine Steuerschuld nach § 14c UStG zu prüfen?
MERKSÄTZE
• Hin- und Rückberechnung allein begründet keinen Leistungsaustausch. • Maßgeblich ist die wirtschaftliche Realität und nicht allein die Rechnungsstellung. • Ohne zugrunde liegende Leistung besteht kein Vorsteuerabzug aus der Kostenpauschale. • Die unmittelbare Gewährung eines Vorteils durch einen Dritten ist nicht automatisch eine Leistung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. • Ein offener Umsatzsteuerausweis kann auch bei fehlender Leistung eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen.
PRAXISHINWEIS
Kostenumlagen, Konzernverrechnungen, Weiterberechnungen und Rückbelastungen sollten umsatzsteuerlich nicht automatisch als Leistungsaustausch behandelt werden. Gerade bei spiegelbildlichen Hin- und Rückrechnungen ist zu dokumentieren, welche konkrete Leistung tatsächlich erbracht wird und wer wirtschaftlich Leistungsempfänger ist.