Gesetz

§ 1378 Abs. 2 BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

5. Zusammengefasstes Berechnungsschema Je Ehegatte: 1. Anfangsvermögen feststellen. 2. Privilegierte Erwerbe nach § 1374 Abs. 2 BGB berücksichtigen. 3. Anfangsvermögen bzw. privilegierte Erwerbe kaufkraftbereinigen. 4. Endvermögen einschließlich Verbindlichkeiten feststellen. 5. Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB prüfen. 6. Zugewinn = Endvermögen minus maßgebliches Anfangsvermögen. 7. Zugewinne beider Ehegatten vergleichen. 8. Grundsätzlich beträgt die Ausgleichsforderung die Hälfte des Überschusses nach § 1378 Abs. 1 BGB. 9. Begrenzung nach § 1378 Abs. 2 BGB prüfen. 10. Frühere Zuwendungen und § 1380 BGB prüfen. 15. Praxis-Checkliste Teil 2 Vor Umsetzung zusätzlich prüfen: - Ist das Anfangsvermögen vollständig nachweisbar? - Wurde die Kaufkraftbereinigung/Indexierung sachgerecht vorgenommen? - Welche Erbschaften und Schenkungen sind nach § 1374 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen? - Gab

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Worum geht es?

§ 1378 Abs. 2 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundsätzlich beträgt die Ausgleichsforderung die Hälfte des Überschusses nach § 1378 Abs. 1 BGB.
  • Ist die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 2 BGB begrenzt?

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